Gesamte Rechtsvorschrift K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 K-LTWO


1. A b s c h n i t t

Allgemeines

 

§ 1

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag,

Stichtag

 

(1) Die Mitglieder des Landtages, deren Zahl sich aus der Kärntner Landesverfassung ergibt, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt.

 

(2) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist, und den Tag zu bestimmen, der als Sichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 9, 10, 12 und 24 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen.

 

(3) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

§ 2 K-LTWO


§ 2

Wahlkreise

 

Das Land Kärnten wird zum Zwecke der Wahl in den Landtag in folgende vier Wahlkreise eingeteilt:

 

a)

Wahlkreis 1; er umfaßt den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt Land.

b)

Wahlkreis 2; er umfaßt den Bereich des politischen Bezirkes St. Veit an der Glan, den Bereich des politischen Bezirkes Völkermarkt sowie den Bereich des politischen Bezirkes Wolfsberg;

c)

Wahlkreis 3; er umfaßt den Bereich der Stadt Villach und den Bereich des politischen Bezirkes Villach Land;

d)

Wahlkreis 4; er umfaßt den Bereich des politischen Bezirkes Hermagor und den Bereich des politischen Bezirkes Spittal an der Drau sowie den Bereich des politischen Bezirkes Feldkirchen.

§ 2a K-LTWO


§ 2a

Wahlkreisverband

 

Die Wahlkreise werden in einen Wahlkreisverband zusammengefaßt.

§ 2c K-LTWO § 2c


(1) Im Zeitraum vom Stichtag der Wahl bis zum Wahltag ist es den Organen der Kärntner Landesregierung untersagt, Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien, sowie in Form von Plakaten zu veröffentlichen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Veröffentlichungen, die ausschließlich dem Zweck von Stellenausschreibungen, Verlautbarungen der Behörden und offener Verfahren dienen, sowie bei drohenden Gefahren für das Land Kärnten und der Bevölkerung, wie insbesondere bei Naturkatastrophen und Epidemien, zu Schutz- und Informationszwecken gestattet.

§ 5 K-LTWO


Die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 gebildeten Wahlbehörden auf Gemeindeebene (Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde, Fliegende Wahlkommission) haben die nach diesem Gesetz den Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und fliegenden Wahlkommissionen obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.

§ 7 K-LTWO


(1) Für jeden politischen Bezirk und für jede Stadt mit eigenem Statut wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht im politischen Bezirk aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Bezirkswahlleiters.

(5) (entfällt)

§ 8 K-LTWO


  1. (1)Absatz einsFür das Land Kärnten wird in Klagenfurt am Wörthersee die Landeswahlbehörde eingesetzt.
  2. (2)Absatz 2Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen ein Viertel ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehört oder angehört hat.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach Paragraph 4, Absatz eins, zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
  5. (5)Absatz 5Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 9, 10, 12, 37, 45, 57 und 88 Abs. 4 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den Paragraphen 9,, 10, 12, 37, 45, 57 und 88 Absatz 4, festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

§ 10 K-LTWO


§ 10

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und

Ersatzmitglieder

 

(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 40) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 11 Abs 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der neu zu bildenden Wahlbehörden beim Landeswahlleiter einzubringen. Den Vorschlägen ist die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmitglieder zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtage zukommt.

 

(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 3 Abs 3 entsprechen.

 

(3) entfällt

 

(4) entfällt

 

(5) Der Wahlleiter kann verlangen, daß die Vertrauensmänner einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, daß sich diese Partei an der Wahlbewerbung gemäß § 40 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs 1 bestimmten Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.

 

(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs 2 und 5 gelten sinngemäß.

§ 11 K-LTWO


  1. (1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzmitglieder der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde - darunter die Richter nach Anhören des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt - werden von der Landesregierung berufen.
  2. (2)Absatz 2Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Bezirkswahlbehörden obliegt dem Landeswahlleiter.
  3. (2a)Absatz 2 aWenn eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wird, obliegt die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Wahlbehörde für die Briefwahl dem Bezirkswahlleiter.
  4. (3)Absatz 3Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde festgestellten Stärke berufen.
  5. (4)Absatz 4Hat eine Partei (§ 10 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden Abs. 1, 2 und 5 sowie die § 3 Abs. 3, § 10, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, Abs. 4 und 5 sowie § 16 sinngemäß Anwendung.Hat eine Partei (Paragraph 10, Absatz eins,) gemäß Absatz 3, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden Absatz eins,, 2 und 5 sowie die Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, 2, 3 erster Satz, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 16, sinngemäß Anwendung.
  6. (5)Absatz 5Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

§ 14 K-LTWO


§ 14

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen

durch den Wahlleiter

 

(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensmänner heranzuziehen.

 

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitglieder) eingebracht wurden.

 

(3) Außer in den Fällen des Abs 1 und 2 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt.

§ 17 K-LTWO


(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

§ 21 K-LTWO


Die im zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen im Sinne des WEviG gelten als Wählerevidenz nach diesem Gesetz.

§ 23 K-LTWO


§ 23

Ort der Eintragung

 

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

 

(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

 

(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.

 

(4) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

§ 28 K-LTWO Verständigung der zur Streichung beantragten Personen


(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 30 K-LTWO


Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 22 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.

§ 31 K-LTWO Beschwerden


(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 29 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der § 27 Abs. 2 bis 4 und § 29 Abs. 2 sowie § 30 sind anzuwenden.

§ 31a K-LTWO Nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis


(1) Personen, die aufgrund von Entscheidungen über Berichtigungsanträge in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über ihre Streichung bei der Wahlbehörde jener Gemeinde, in der ihr Hauptwohnsitz aufgrund der Entscheidung im Berichtigungsverfahren anzunehmen ist, unter Vorlage der vorausgegangenen Entscheidung über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.

(2) Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, so ist § 30 zweiter Satz anzuwenden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. § 31 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 32 K-LTWO


(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sowie eines allfälligen Verfahrens nach § 31a hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 38 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 37 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.

(3) (entfällt)

§ 33 K-LTWO


Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 24) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Bezirke aufgrund der von den Gemeindewahlbehörden erstatteten Berichte der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie durch ein allfälliges Verfahren nach § 31a ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.

§ 34 K-LTWO


(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten bis spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, die Wahltage, die Wahlzeiten und das Wahllokal sowie die Möglichkeit der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu entnehmen sein müssen.

(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.

§ 35a K-LTWO


§ 35a

Ausübung der Wahl vor fliegenden Wahl-

kommissionen

 

(1) Wahlberechtigte, die infolge Bettlägerigkeit aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen unfähig sind, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, können bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, beantragen, daß sie ihr Wahlrecht vor einer fliegenden Wahlkommission in ihrer Wohnung oder an einem sonstigen Aufenthaltsort ausüben können, sofern sich diese im jeweiligen Gemeindegebiet befinden.

 

(2) Der Antrag ist spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Gemeinde zu stellen; § 37 Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

 

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

eine Erklärung des Wahlberechtigten, daß er wegen Bettlägerigkeit oder sonstiger Behinderung unfähig ist, das Wahlrecht im Wahllokal auszuüben;

b)

die genaue Angabe jenes Ortes, an dem der Antragsteller sein Wahlrecht ausüben will, allenfalls auch die Bekanntgabe der Aufenthaltsräumlichkeiten.

 

(4) Wenn der Antrag nach Abs 1 nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen abzuweisen ist, ist der Antragsteller in geeigneter Weise davon zu verständigen, daß er von der fliegenden Wahlkommission zum Zwecke der Stimmabgabe aufgesucht werden wird, sofern nicht einer der im Abs 6 genannten Gründe entgegensteht. Im Zweifelsfalle kann über das Vorliegen der Bettlägerigkeit oder sonstigen Behinderung, das Wahlrecht im Wahllokal auszuüben, sowie über den Umstand, daß voraussichtlich am Wahltag die Ausübung der Wahl vor der fliegenden Wahlkommission aus ärztlicher Sicht vertretbar ist, eine ärztliche Bestätigung verlangt werden.

 

(5) Wurde der Antrag nicht abgewiesen, ist dies im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler zu vermerken.

 

(6) Wahlberechtigte, deren Antrag nicht abgewiesen wurde, haben dann keinen Anspruch darauf, von einer fliegenden Wahlkommission besucht zu werden, wenn die Wohnung oder der Aufenthaltsort am Wahltag nicht mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für die Gesundheit der Kommissionmitglieder verbunden wäre oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb des nach § 49 Abs 3 festgelegten Zeitraumes nicht möglich ist.

 

(7) Die Gemeinde hat sämtliche Namen der Personen, deren Antrag nicht abgewiesen wurde, unter genauer Angabe des Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, in einem nach dem Muster der Anlage 2 gestalteten Verzeichnis einzutragen.

 

(8) Das Verzeichnis nach Abs 7 ist spätestens am zweiten Tage vor dem Wahltag dem Vorsitzenden der fliegenden Wahlkommission zu übermitteln; sind im Gemeindebereich mehrere fliegende Wahlkommissionen eingerichtet, so sind den Vorsitzenden die entsprechenden Teile des Verzeichnisses zu übermitteln, aus denen sich die Angaben über jene Wähler ergeben, die ihre Kommission aufzusuchen hat.

§ 36 K-LTWO


6. A b s c h n i t t

Wahlkarten

 

§ 36

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

 

Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen, wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

§ 38 K-LTWO


(1) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist von der Gemeinde nach Ablauf der im § 37 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde auf die schnellstmögliche Art bekannt zu geben (Sofortmeldung). Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem Zentralen Wählerregister zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

§ 39 K-LTWO


  1. (1)Absatz einsWählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftigWählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
    1. 1.Ziffer einszu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
    2. 2.Ziffer 2zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
    3. 3.Ziffer 3zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307b StGB erfolgt ist.
    Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
  2. (2)Absatz 2Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

§ 41 K-LTWO


(1) Die Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschläge) haben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlkreises (§ 2), für den der Wahlvorschlag eingebracht wird;

2.

Die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

3.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der von den wahlwerbenden Parteien nominierten Bewerber in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers. Diese Liste darf höchstens doppelt so viele Bewerber umfassen, wie im betreffenden Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, wobei ein Bewerber nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen darf;

4.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

§ 42 K-LTWO


§ 42

Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen

 

(1) Wenn mehrere für denselben Wahlkreis eingebrachte Kreiswahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Landeswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

 

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

 

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Landeswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

 

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

§ 43 K-LTWO


§ 43

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

 

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

 

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.

§ 45 K-LTWO


§ 45

Ergänzungsvorschläge

 

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärungen müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltage bis 16 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen.

§ 46 K-LTWO Wahlvorschläge mit denselben Wahlwerbern


(1) Weisen mehrere für denselben Wahlkreis eingebrachte Kreiswahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr zu erklären, für welchen der Kreiswahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

(2) Weisen Kreiswahlvorschläge in zwei oder mehreren Wahlkreisen den Namen desselben Bewerbers auf, so ist sinngemäß nach Abs. 1 vorzugehen.

§ 48 K-LTWO Zurückziehung von Wahlvorschlägen


(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Kärntner Landtages oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.

§ 48a K-LTWO Einbringung der Verbandswahlvorschläge


(1) Wahlvorschläge für das zweite Ermittlungsverfahren (Verbandswahlvorschläge) dürfen nur von Parteien eingebracht werden, die einen gültigen Kreiswahlvorschlag zumindest für einen Wahlkreis eingebracht haben.

(2) Verbandswahlvorschläge sind spätestens am zwölften Tage vor dem Wahltage bei der Landeswahlbehörde einzubringen. In Verbandswahlvorschläge dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Wahlkreise in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind. Verbandswahlvorschläge müssen von einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufscheint.

(3) Der Verbandswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen; die Liste darf höchstens doppelt so viele Bewerber umfassen, wie insgesamt Abgeordnete in den Kärntner Landtag zu wählen sind,

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(4) Die Landeswahlbehörde hat die Verbandswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlagen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Verbandswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.

(5) Spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Verbandswahlvorschläge abzuschließen und spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu veröffentlichen.

§ 50 K-LTWO


§ 50

Wahlsprengel

 

(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.

 

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

 

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als dreißig Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

§ 51 K-LTWO


§ 51

Wahllokale

 

Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

§ 52 K-LTWO


§ 52

Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels,

gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

 

In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.

§ 54 K-LTWO


§ 54

Wahlzelle

 

(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokale mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

 

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

 

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokale, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

 

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

 

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

§ 55 K-LTWO


§ 55

Verbotszonen

 

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltage jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

 

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

 

(3) Übertretungen der im Abs 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro geahndet.

§ 56 K-LTWO


§ 56

Wahlzeit

 

Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.

§ 56a K-LTWO


  1. (1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den Paragraphen 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
  2. (2)Absatz 2Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat der Wähler die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde während der Öffnungszeiten des Wahllokales abzugeben. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde;
    2. 2.Ziffer 2die Wahlkarte kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält;
    3. 3.Ziffer 3(entfällt)
    4. 4.Ziffer 4(entfällt)
    5. 5.Ziffer 5das Wahlkuvert beschriftet ist;
    6. 6.Ziffer 6die Prüfung der Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarte ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorausgegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann;
    7. 7.Ziffer 7die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde abgegeben worden ist.
    8. 8.Ziffer 8(entfällt)
  4. (4)Absatz 4Nach Einlangen der für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ oder „Gemeinde“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  5. (5)Absatz 5Wenn eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wurde, hat der Gemeindewahlleiter die Wahlkarten, die vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt sind, der Wahlbehörde für die Briefwahl zu übergeben. Die Übergabe hat am Wahltag spätestens vor dem Öffnen des ersten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen.

§ 59 K-LTWO


  1. (1)Absatz einsAm Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 69) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 13 und 14 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 69 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.Am Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 69,) übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (Paragraph 69, Absatz 3,) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
  3. (3)Absatz 3Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben.

§ 61 K-LTWO


(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, der Gemeindewahlleiter sowie dessen Stellvertreter, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 62 K-LTWO


§ 62

Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

 

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

 

(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

 

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körper- oder sinnesbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro bestraft.

 

(5) Über die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 68 die näheren Bestimmungen.

§ 63 K-LTWO


§ 63

Identitätsfeststellung

 

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

 

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigung zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

 

(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch im Sinne von § 67 Abs 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

§ 64 K-LTWO


  1. (1)Absatz einsDer Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§ 63). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (Paragraph 63,). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er dies nicht, hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne legt.
  3. (3)Absatz 3Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
    1. 1.Ziffer einsDer Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 5 zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
    3. 3.Ziffer 3Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
    4. 4.Ziffer 4Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. 5.Ziffer 5Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. 6.Ziffer 6Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 5) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.
  6. (6)Absatz 6Am Wahltag sind in jedem Wahllokal während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die von der Gemeinde der zuständigen Gemeindewahlbehörde ausgegeben wurden, entgegenzunehmen. In
    1. 1.Ziffer einsGemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, sowie in
    2. 2.Ziffer 2Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde,
    prüft die Wahlbehörde die entgegengenommene Wahlkarte auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde, ob die auf der Wahlkarte aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, die Wahlkarte, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese ungeöffnet in die Wahlurne. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, erfolgt die Prüfung und Zählung der entgegengenommenen Wahlkarte gemäß § 73 Abs. 5a.prüft die Wahlbehörde die entgegengenommene Wahlkarte auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde, ob die auf der Wahlkarte aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 56 a, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, die Wahlkarte, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese ungeöffnet in die Wahlurne. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, erfolgt die Prüfung und Zählung der entgegengenommenen Wahlkarte gemäß Paragraph 73, Absatz 5 a,

§ 65 K-LTWO


  1. (1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
  2. (2)Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gilt auch für Wähler, deren Wahlkarten gemäß § 64 Abs. 6 entgegengenommen und in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden. Ist der Wähler nicht in das Wählerverzeichnis der Wahlbehörde, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen, ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen.Absatz eins und 2 gilt auch für Wähler, deren Wahlkarten gemäß Paragraph 64, Absatz 6, entgegengenommen und in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden. Ist der Wähler nicht in das Wählerverzeichnis der Wahlbehörde, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen, ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen.

§ 67 K-LTWO


§ 67

Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

 

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

 

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

§ 68a K-LTWO


§ 68a

Stimmabgabe vor den fliegenden Wahl-

kommissionen

 

(1) Für die Stimmabgabe vor den fliegenden Wahlkommissionen gelten, sofern nicht besonderes bestimmt wird, die Regelungen, wie sie für die Stimmabgabe in den Wahllokalen gelten, sinngemäß.

 

(2) Durch geeignete Vorkehrungen (Wandschirme u.ä.) ist sicherzustellen, daß der Wähler seine Wahlentscheidung unbeobachtet und unbeeinflußt treffen kann.

 

(3) Im Abstimmungsverzeichnis ist zusätzlich die Zahl des Verzeichnisses nach § 35a Abs 7 einzutragen.

§ 68b K-LTWO


(1) Um Wählern die Ausübung ihres Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen, haben die von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Wahlbehörden (§ 49 Abs. 3a) am neunten Tag vor dem Wahltag während der von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Zeit und in den von dieser jeweils festgelegten Wahllokalen zu amtieren.Für die Abwicklung der Stimmabgabe vor dem Wahltag gelten die Bestimmungen der §§ 51, 54, 55, 57 bis 59 Abs. 1 und 2, 60 bis 65 sowie 67 mit der Maßgabe, dass bei einem Wähler, der von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch macht, im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” in auffälliger Weise “vorgezogene Stimmabgabe” zu vermerken ist.

(2) Nach Ablauf der Wahlzeit haben die Wahlbehörden am vorgezogenen Wahltag die Urnen zu entleeren, die abgegebenen, ungeöffneten Wahlkuverts zu zählen, die Feststellungen im Sinne von § 73 Abs. 4 zu treffen und dies in einer Niederschrift zu beurkunden. Die ungeöffneten Wahlkuverts sind in einem Umschlag zu verpacken, welcher zu versiegeln ist und auf dem die Zahl der enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben ist. Diese Wahlunterlagen (Abstimmungsverzeichnis, Wahlkuverts und Niederschrift) sind bis zum Wahltag sicher zu verwahren.

(3) Am Wahltag haben die Wahlbehörden, nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass die Wahlurne leer ist (§ 59 Abs. 2), die ungeöffneten Wahlkuverts, die vor dem Wahltag abgegeben wurden, in die Wahlurne zu legen und diese nach Wahlschluss gemeinsam mit den am Wahltag abgegebenen Wahlkuverts auszuwerten. Bei den Feststellungen nach § 73 Abs. 4 sind die vor dem Wahltag erstellten Abstimmungsverzeichnisse mit zu berücksichtigen.

§ 69 K-LTWO Amtlicher Stimmzettel


(1) Der amtliche Stimmzettel hat in der Reihenfolge, die sich aus § 47 Abs. 3 ergibt, für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung sowie Bewerberrubriken in der Reihenfolge der Parteiliste mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Geburtsjahr zu enthalten. Im übrigen ist der amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der gemäß § 47 erfolgten Veröffentlichung nach dem Muster Anlage 6 zu gestalten. In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (§ 62 Abs. 1) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A3 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort “Liste” ist einheitlich klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größtmögliche Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshaupmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 v.H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 v.H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel-Schablone (§ 62 Abs. 1) sind vom Lande zu tragen.

§ 69b K-LTWO


§ 69b

Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel

 

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

 

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die den amtlichen Stimmzetteln gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

 

(3) Der Strafe nach Abs 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 70a K-LTWO Vergabe von Vorzugsstimmen


(1) Zur Unterstützung von Bewerbern auf den Parteilisten kann der Wähler für höchstens drei Bewerber der von ihm gewählten Parteiliste Vorzugsstimmen vergeben, indem er in einem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Kreis links von dem Namen des Bewerbers der wahlwerbenden Partei ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er für den in derselben Zeile angeführten Bewerber eine Vorzugsstimme vergeben will.

(2) Die Vorzugsstimme für einen Bewerber ist auch dann gültig, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerber eindeutig zu erkennen ist.

(3) Die Bezeichnung der Bewerber durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehr als drei Bewerber oder Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurden, die nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste sind.

§ 71 K-LTWO


§ 71

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

 

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde, oder

2.

mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder

3.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 72 Abs 3 nicht beeinträchtigt ist.

 

(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 72 K-LTWO


§ 72

Ungültige Stimmzettel

 

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder

3.

keine Parteiliste angezeichnet und auch kein Bewerber bezeichnet wurde oder nur Bewerber bezeichnet wurden, die nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Parteiliste sind, oder

4.

zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden, oder

5.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

 

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

 

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 73 K-LTWO


  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgange, die Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs.4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgange, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 11, Absatz und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
  3. (3)Absatz 3(entfällt)
  4. (4)Absatz 4Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
    1. a)Litera adie Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
    2. b)Litera bdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    3. c)Litera cden mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.
  5. (5)Absatz 5Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. b)Litera bdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. c)Litera cdie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. d)Litera ddie auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  6. (5a)Absatz 5 aIn Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft in der Folge die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 64 Abs. 6 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft in der Folge die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 56 a, eingelangten sowie die gemäß Paragraph 64, Absatz 6, entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 56 a, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
    Sodann hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 5 zusammenzurechnen.Sodann hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Absatz 5, zusammenzurechnen.
  7. (6)Absatz 6Danach hat die Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.Danach hat die Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß Paragraph 76 a, zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.

§ 73a K-LTWO


§ 73a

Auswertung der vor den fliegenden Wahlkommissionen abgegebenen

Stimmen

 

(1) Die fliegenden Wahlkommissionen haben nach Beendigung der Wahlhandlung festzustellen, ob die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel mit der Zahl der ausgegebenen und der noch verbliebenen Stimmzettel übereinstimmt. Sodann haben sie die ungeöffneten Wahlurnen, das Verzeichnis nach § 35a Abs 7 und das Abstimmungsverzeichnis der zur Auswertung der abgegebenen Stimmen bestimmten Wahlbehörde (§ 49 Abs 3) zu übergeben.

 

(2) Die zur Auswertung der abgegebenen Stimmen bestimmte Wahlbehörde hat die Wahlkuverts, die sich in der von ihr verwendeten Wahlurne befinden, mit den in der Wahlurne der fliegenden Wahlkommission befindlichen Wahlkuverts zu mischen und sie anschließend gemeinsam auszuwerten.

§ 74a K-LTWO


  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde für die Briefwahl prüft am Wahltag, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten.Die Wahlbehörde für die Briefwahl prüft am Wahltag, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 56 a, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 56 a, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Nachdem alle Wahlkarten gemäß Abs. 1 geprüft wurden sowie die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit in allen Wahlbehörden der Gemeinde abgelaufen ist und nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlbehörde für die Briefwahl die Wahlkuverts, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:Nachdem alle Wahlkarten gemäß Absatz eins, geprüft wurden sowie die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit in allen Wahlbehörden der Gemeinde abgelaufen ist und nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlbehörde für die Briefwahl die Wahlkuverts, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  3. (3)Absatz 3Anschließend hat die Wahlbehörde für die Briefwahl für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.Anschließend hat die Wahlbehörde für die Briefwahl für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß Paragraph 76 a, zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlbehörde für die Briefwahl hat das nach Abs. 2 und 3 ermittelte Wahlergebnis der Briefwahl in einer Niederschrift zu beurkunden.Die Wahlbehörde für die Briefwahl hat das nach Absatz 2 und 3 ermittelte Wahlergebnis der Briefwahl in einer Niederschrift zu beurkunden.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Auszählungsortes und den Wahltag;
    2. 2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde für die Briefwahl sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde für die Briefwahl sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 11, Absatz 4 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. 4.Ziffer 4die Namen der herangezogenen Hilfsorgane;
    5. 5.Ziffer 5die Zeit des Beginnes und Schlusses der Auszählung;
    6. 6.Ziffer 6die Beschlüsse der Wahlbehörde für die Briefwahl;
    7. 7.Ziffer 7die Feststellungen der Wahlbehörde für die Briefwahl nach Abs. 2, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt werden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.die Feststellungen der Wahlbehörde für die Briefwahl nach Absatz 2,, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt werden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
  6. (6)Absatz 6Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdie ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    2. 2.Ziffer 2die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten und innerhalb diesen nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung von Bewerbern der Parteiliste in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 73 Abs. 6 ausgefüllten Wahlpunkteprotokolle;die gemäß Paragraph 73, Absatz 6, ausgefüllten Wahlpunkteprotokolle;
    4. 4.Ziffer 4die Wahlkarten.
  7. (7)Absatz 7Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde für die Briefwahl zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  8. (8)Absatz 8Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde für die Briefwahl.

§ 75 K-LTWO


  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 73 Abs.5 getroffenen Feststellungen der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß Paragraph 73, Absatz , getroffenen Feststellungen der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
  2. (1a)Absatz eins aIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 56 a, eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 56 a, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
    Anschließend hat die Gemeindewahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.Anschließend hat die Gemeindewahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß Paragraph 76 a, zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
  3. (1b)Absatz eins bIn Gemeinden, in denen eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, hat die Wahlbehörde für die Briefwahl den Wahlakt verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.
  4. (2)Absatz 2Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Abs. 1a, § 73 Abs. 5 und 5a sowie § 74a Abs. 2 bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Absatz eins a,, Paragraph 73, Absatz 5 und 5a sowie Paragraph 74 a, Absatz 2, bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
  5. (3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörden der in Abs. 1 und 1b bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 75 Abs. 3 bis 5 und 6 und die von der Wahlbehörde für die Briefwahl gemäß § 74a Abs. 2 und 3 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift sowie in einem Wahlpunkteprotokoll für den Bereich der Gemeinde zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 lit. a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 73 Abs. 4 bis 5a gegliederten Form zu enthalten.Die Gemeindewahlbehörden der in Absatz eins und 1b bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 75, Absatz 3 bis 5 und 6 und die von der Wahlbehörde für die Briefwahl gemäß Paragraph 74 a, Absatz 2 und 3 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift sowie in einem Wahlpunkteprotokoll für den Bereich der Gemeinde zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 2, Litera a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in Paragraph 73, Absatz 4 bis 5a gegliederten Form zu enthalten.
  6. (4)Absatz 4Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs.1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs. 1b bezeichneten Gemeinden die Wahlakte der Wahlbehörde für die Briefwahl als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Absatz , bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Absatz eins b, bezeichneten Gemeinden die Wahlakte der Wahlbehörde für die Briefwahl als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
  7. (5)Absatz 5Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  8. (6)Absatz 6Die Gemeindewahlbehörden haben hierauf unverzüglich die Wahlakten verschlossen und im versiegelten Umschlag der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
  9. (7)Absatz 7(entfällt)
  10. (8)Absatz 8Am 15. Tag nach dem Wahltag haben der Gemeindewahlleiter und ein weiteres Mitglied der Gemeindewahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Weiters haben sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

§ 76 K-LTWO


  1. (1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten bekannt zu geben (Sofortmeldung).
  2. (2)Absatz 2(entfällt)
  3. (3)Absatz 3(entfällt)
  4. (4)Absatz 4(entfällt)
  5. (5)Absatz 5Sobald bei den Bezirkswahlbehörden die Wahlakten aller Gemeindewahlbehörden eingelangt sind, sind diese auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und solche erforderlichenfalls richtig zu stellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
  6. (6)Absatz 6Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlpunkteprotokolle der Gemeinden für jeden Bewerber auf den Parteilisten die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirk in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlpunkteprotokolle der Gemeinden für jeden Bewerber auf den Parteilisten die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß Paragraph 76 a, zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirk in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
  7. (7)Absatz 7Die Niederschrift gemäß Abs. 5 und das Wahlpunkteprotokoll gemäß Abs. 6 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag der Landeswahlbehörde zu übermitteln.Die Niederschrift gemäß Absatz 5 und das Wahlpunkteprotokoll gemäß Absatz 6, bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8(entfällt)

§ 76a K-LTWO Ermittlung der Wahlpunkte aufgrund der Vorzugsstimmen


(1) Jeder Bewerber auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler gemäß § 70a einen Wahlpunkt zugeteilt.

(2) Die Gesamtzahl der in einem politischen Bezirk auf einen Bewerber entfallenden Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.

§ 78 K-LTWO


9. A b s c h n i t t

Ermittlungsverfahren

 

§ 78

Vorläufiges Wahlergebnis

 

(1) Sobald die nach § 75 Abs. 2 zu erstattenden Berichte bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind, hat diese auf der Grundlage der Berichte das vorläufige Stimmenergebnis für jeden Wahlkreis zu ermitteln.

 

(2) Aufgrund des nach Abs.1 ermittelten vorläufigen Stimmenergebnisses hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 81 und 82a die vorläufig auf die einzelnen Parteien entfallenden Mandate zu ermitteln.

§ 80 K-LTWO


§ 80

Überprüfung durch die Landeswahlbehörde

 

(1) Die Landeswahlbehörde überprüft die ihr gemäß § 76 Abs 7 übermittelten Wahlakten in zahlenmäßiger Hinsicht, berichtigt etwaige Irrtümer in zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt für jeden Wahlkreis die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen.

 

(2) Schließlich hat die Landeswahlbehörde wahlkreisweise aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Wahlpunkteprotokolle für die einzelnen Bewerber die von diesen insgesamt erreichten Wahlpunkte zu ermitteln.

§ 81 K-LTWO


§ 81

Erstes Ermittlungsverfahren

 

(1) Die in den einzelnen Wahlkreisen zu vergebenden Mandate sind von der Landeswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl auf die Kreiswahlvorschläge zu verteilen.

 

(2) Die Wahlzahl wird dadurch gefunden, daß die Gesamtsumme der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt wird. Diese so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende

ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

 

(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Parteisumme enthalten ist.

 

(4) Jene Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb der Wahlkreise nicht vergeben werden können (Restmandate), sind aufgrund der Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an die jeweilige Partei in den Wahlkreisen nicht ausreichte (Reststimmen), im zweiten Ermittlungsverfahren (§ 82a) zu verteilen.

§ 82a K-LTWO


§ 82a

Zweites Ermittlungsverfahren

 

(1) Einen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im Wahlkreisverband (§ 2a) haben nur jene wahlwerbenden Parteien, die einen Wahlvorschlag (§ 48a) gültig eingebracht haben und denen außerdem bereits im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis ein Mandat (Grundmandat) zugefallen ist oder auf die in allen Wahlkreisen zusammen mindestens 5 vH der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen sind.

 

(2) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst aufgrund der Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens fest, wie viele Restmandate zu vergeben sind und wie viele Reststimmen jede der nach Abs.1 in Betracht kommenden wahlwerbenden Parteien erreicht hat (§ 81 Abs.4).

 

(3) Die Restmandate werden dann folgendermaßen verteilt:

 

a)

die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Reststimmensumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiterfolgenden Teilzahlen. Dabei sind die Brüche mit aufzuschreiben;

b)

die Reststimmensummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der noch zu vergebenden Restmandate erreicht ist;

c)

auf die Partei entfallen so viele Mandate, wie Ihre Reststimmensumme und die nach lit b ermittelten Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten; wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom an Jahren jüngsten Beisitzer zu ziehende Los, wem das Mandat zufällt.

§ 83 K-LTWO


§ 83

Erklärung mehrfach Gewählter

 

Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Kreiswahlvorschlägen, Verbandswahlvorschlägen) gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 82 oder 82b), aus der sich seine Mehrfachwahl ergibt, bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Erklärung des Mehrfachgewählten nicht ein, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

§ 84 K-LTWO


§ 84

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

 

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach den gemäß §§ 82 und 82b erfolgten Verlautbarungen bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

 

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

 

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

 

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

§ 85 K-LTWO


§ 85

Ersatzmitglieder

 

(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs 4).

 

(2) Ersatzmitglieder auf Kreis- und Verbandswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge in den Wahlvorschlägen. Wäre ein so zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Verbandswahlvorschlag gewählt, so ist es von der Landeswahlbehörde aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmitgliedes ist auf der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.

 

(3) Lehnt ein Ersatzmitglied, daß für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

 

(4) Ein Ersatzmitglied auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde auf der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.

§ 86 K-LTWO


§ 86

Wahlschein

 

Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 85 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.

§ 88 K-LTWO


  1. (1)Absatz einsDie Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.
  2. (2)Absatz 2Soweit in Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in Höhe von 1,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten und den Gemeinden die Kosten der Pauschalentschädigung für die Tätigkeit in den Wahlbehörden gemäß § 16 zu ersetzen.Soweit in Absatz eins, nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in Höhe von 1,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten und den Gemeinden die Kosten der Pauschalentschädigung für die Tätigkeit in den Wahlbehörden gemäß Paragraph 16, zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Der in Abs. 2 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2023, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der in Absatz 2, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2023, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Die Pauschalentschädigungen und der Kostenersatz sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 3 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.Die Pauschalentschädigungen und der Kostenersatz sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Absatz 3, stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

§ 90 K-LTWO


§ 90

Gebührenfreiheit

 

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 90b K-LTWO


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 88/2023;
    2. 2.Ziffer 2E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022;E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 119/2022;
    3. 3.Ziffer 3Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2023;Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 100/2023;
    4. 4.Ziffer 4Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022;Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 125/2022;
    5. 5.Ziffer 5Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021;Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 233/2021;
    6. 6.Ziffer 6Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2023.Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,.

§ 91 K-LTWO


§ 91

Außerkrafttreten

 

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Landtagswahlordnung, LGBl Nr 207/1963, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 50/1965, 10/1969 und 6/1973, außer Kraft.

In jenen Gemeinden, die seit der letzten Landtagswahl neu entstanden sind, sind der Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder der auf Gemeindeebene einzurichtenden Wahlbehörden nach § 11 Abs.3 die Stärkeverhältnisse der Parteien zu Grunde zu legen, die diese bei der letzten Landtagswahl in jener Gemeinde erreicht haben, der die neugebildete Gemeinde zum damaligen Zeitpunkt angehörte.

Anlage

Anl. 6 K-LTWO


(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Artikel XV
(LGBl Nr 25/2017)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft: 

1.

Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

2.

       Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten,

3.

       Art. V Z 2 und 9, Art. VI, Art. VII Z 5 und 7, Art. VIII Z 3 und 5, Art. IX Z 3, Art. X Z 3, Art. XI Z 3 sowie Art. XII Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2018,

4.

Art. VII Z 1 bis 4 und 6, Art. VIII Z 1, 2 und 4, Art. IX Z 1 und 2, Art. X Z 1 und 2, Art. XI Z 1 und 2, Art. XII Z 5 und Art. XIII Z 1 und 3 mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages,

5.

Art. XIV mit dem auf den Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner.

(2) § 39 K-LTWO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 39 K-LTWO in der Fassung des Art. V Z 6 ist nur auf nach dem Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.

Anl. 1 K-LTWO Schluss- und Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

 

Artikel XV
(LGBl Nr 25/2017)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft: 

1.

Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

2.

           Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten,

3.

           Art. V Z 2 und 9, Art. VI, Art. VII Z 5 und 7, Art. VIII Z 3 und 5, Art. IX Z 3, Art. X Z 3, Art. XI Z 3 sowie Art. XII Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2018,

4.

Art. VII Z 1 bis 4 und 6, Art. VIII Z 1, 2 und 4, Art. IX Z 1 und 2, Art. X Z 1 und 2, Art. XI Z 1 und 2, Art. XII Z 5 und Art. XIII Z 1 und 3 mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages,

5.

Art. XIV mit dem auf den Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner.

(2) § 39 K-LTWO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 39 K-LTWO in der Fassung des Art. V Z 6 ist nur auf nach dem Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO (K-LTWO) Fundstelle


Gesetz vom 2. Juli 1974 über die Wahl des Kärntner Landtages
(Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO)
StF: LGBl Nr 191/1974

Änderung

LGBl Nr 49/1979

LGBl Nr 1/1984

LGBl Nr 76/1988

LGBl Nr 94/1993

LGBl Nr 23/1994 (DFB)

LGBl Nr 84/2003

LGBl Nr 68/2008

LGBl Nr 11/2012

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 121/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 25/2017

1. A b s c h n i t t - Allgemeines

§

 1  Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

§

 2  Wahlkreise

§

 2a Wahlkreisverband

§

 2b Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise

§

2c

2. A b s c h n i t t - Wahlbehörden

§ 3

Allgemeines

§ 4

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§ 5

Wahlbehörden auf Gemeindeebene

§ 6

entfällt

§ 6a

entfällt

§ 7

Bezirkswahlbehörden

§ 8

Landeswahlbehörde

§ 9

Frist zur Bestellung, Angelobung und Wirkungskreis der Wahlleiter

§ 10

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder

§ 11

Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entsendung von Vertrauenspersonen

§ 12

Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmitglieder

§ 13

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§ 14

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§ 15

Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben

§ 16

Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden

3. A b s c h n i t t - Wahlrecht

§ 17

 

4. A b s c h n i t t - Wahlausschließungsgründe

§ 18

Verurteilung durch ein ordentliches Gericht

§ 19

entfällt

§ 20

entfällt

§ 21

entfällt

5. A b s c h n i t t - Erfassung der Wahlberechtigten

§ 22

Wählerverzeichnisse

§ 23

Ort der Eintragung

§ 24

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 25

Kundmachung in den Häusern

§ 26

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 27

Berichtigungsanträge

§ 28

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 29

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 30

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

§ 31

Beschwerden

§ 31a

Nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis

§ 32

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 33

Berichte der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörde  über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 34

Teilnahme an der Wahl

§ 35

Ort der Ausübung des Wahlrechtes

§ 35a

Ausübung der Wahl vor fliegenden Wahlkommissionen

6. A b s c h n i t t - Wahlkarten

§ 36

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 37

Ausstellung der Wahlkarte

§ 38

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten

7. A b s c h n i t t - Wählbarkeit, Wahlbewerbung

§ 39

Wählbarkeit

§ 40

Einbringung und Unterstützung der Kreiswahlvorschläge

§ 41

Inhalt der Kreiswahlvorschläge

§ 42

Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen

§ 43

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

§ 44

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 45

Ergänzungsvorschläge

§ 46

Wahlvorschläge mit denselben Wahlwerbern

§ 47

Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 48

Zurückziehung von Wahlvorschlägen

§ 48a

Einbringung der Verbandswahlvorschläge

8. A b s c h n i t t - Abstimmungsverfahren

§ 49

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

§ 50

Wahlsprengel

§ 51

Wahllokale

§ 52

Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

§ 53

Wahllokale für Wahlkartenwähler

§ 54

Wahlzelle

§ 55

Verbotszonen

§ 56

Wahlzeit

§ 56a

Vorgang bei der Briefwahl

§ 57

Wahlzeugen

§ 58

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 59

Beginn der Wahlhandlung

§ 60

Wahlkuverts

§ 61

Betreten des Wahllokals

§ 62

Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

§ 63

Identitätsfeststellung

§ 64

Stimmenabgabe

§ 65

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

§ 66

Vorgang bei Wahlkartenwählern

§ 67

Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

§ 68

Besondere Wahlsprengel

§ 68a

Stimmabgabe vor den fliegenden Wahlkommissionen

§ 68b

Stimmabgabe vor dem Wahltag

§ 69

Amtlicher Stimmzettel

§ 69a

Leerer amtlicher Stimmzettel

§ 69b

Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel

§ 70

Gültige Ausfüllung

§ 70a

Vergabe von Vorzugsstimmen

§ 71

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

§ 72

Ungültige Stimmzettel

§ 72a

Ausfüllung der leeren amtlichen Stimmzettel

§ 73

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 73a

Auswertung der vor den fliegenden Wahlkommissionen abgegebenen Stimmen

§ 74

Niederschrift

§ 75

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift

§ 76

Zusammenrechnung und Feststellung des Wahlergebnisses auf Bezirksebene; Erstellung der Wahlpunkteprotokolle

§ 76a

Ermittlung der Wahlpunkte aufgrund der Vorzugsstimmen

§ 77

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

9. A b s c h n i t t - Ermittlungsverfahren

§ 78

Vorläufiges Wahlergebnis

§ 79

Auswertung der Stimmzettel der Wahlkartenwähler

§ 80

Überprüfung durch die Landeswahlbehörde

§ 81

Erstes Ermittlungsverfahren

§ 82

Gewählte Bewerber, Verlautbarung

§ 82a

Zweites Ermittlungsverfahren

§ 82b

Zuweisung an die Bewerber; Niederschrift; Verlautbarung;

§ 83

Erklärung mehrfach Gewählter

§ 84

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 85

Ersatzmitglieder

§ 86

Wahlschein

10. A b s c h n i t t - Schlußbestimmungen

§ 87

Fristen

§ 88

Wahlkosten

§ 89

Gleichzeitige Durchführung der Wahl zum Landtag mit der Wahl zum Nationalrat

§ 90

Gebührenfreiheit

§ 91

Außerkrafttreten

Artikel

XXXIII (LGBl Nr 65/2012)

 

ANM: Auf die Wiedergabe der Anlagen (siehe LGBl-Dokumentation) wurde verzichtet.

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