(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Kärntner Landtages oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.
0 Kommentare zu § 48 K-LTWO