(1) Im Zeitraum vom Stichtag der Wahl bis zum Wahltag ist es den Organen der Kärntner Landesregierung untersagt, Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien, sowie in Form von Plakaten zu veröffentlichen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Veröffentlichungen, die ausschließlich dem Zweck von Stellenausschreibungen, Verlautbarungen der Behörden und offener Verfahren dienen, sowie bei drohenden Gefahren für das Land Kärnten und der Bevölkerung, wie insbesondere bei Naturkatastrophen und Epidemien, zu Schutz- und Informationszwecken gestattet.
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