§ 2c K-LTWO § 2c

K-LTWO - Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Im Zeitraum vom Stichtag der Wahl bis zum Wahltag ist es den Organen der Kärntner Landesregierung untersagt, Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien, sowie in Form von Plakaten zu veröffentlichen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Veröffentlichungen, die ausschließlich dem Zweck von Stellenausschreibungen, Verlautbarungen der Behörden und offener Verfahren dienen, sowie bei drohenden Gefahren für das Land Kärnten und der Bevölkerung, wie insbesondere bei Naturkatastrophen und Epidemien, zu Schutz- und Informationszwecken gestattet.

In Kraft seit 29.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2c K-LTWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2c K-LTWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2c K-LTWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2c K-LTWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2c K-LTWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2b K-LTWO
§ 3 K-LTWO