§ 43 K-LTWO

K-LTWO - Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 43

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

 

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

 

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.

In Kraft seit 28.09.1974 bis 31.12.9999
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