(1) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist von der Gemeinde nach Ablauf der im § 37 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde auf die schnellstmögliche Art bekannt zu geben (Sofortmeldung). Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem Zentralen Wählerregister zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
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