9. A b s c h n i t t
Ermittlungsverfahren
Vorläufiges Wahlergebnis
(1) Sobald die nach § 75 Abs. 2 zu erstattenden Berichte bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind, hat diese auf der Grundlage der Berichte das vorläufige Stimmenergebnis für jeden Wahlkreis zu ermitteln.
(2) Aufgrund des nach Abs.1 ermittelten vorläufigen Stimmenergebnisses hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 81 und 82a die vorläufig auf die einzelnen Parteien entfallenden Mandate zu ermitteln.
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