(1) Die Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschläge) haben zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Wahlkreises (§ 2), für den der Wahlvorschlag eingebracht wird; | |||||||||
2. | Die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können; | |||||||||
3. | die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der von den wahlwerbenden Parteien nominierten Bewerber in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers. Diese Liste darf höchstens doppelt so viele Bewerber umfassen, wie im betreffenden Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, wobei ein Bewerber nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen darf; | |||||||||
4. | die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse). |
(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
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