Stimmabgabe vor den fliegenden Wahl-
kommissionen
(1) Für die Stimmabgabe vor den fliegenden Wahlkommissionen gelten, sofern nicht besonderes bestimmt wird, die Regelungen, wie sie für die Stimmabgabe in den Wahllokalen gelten, sinngemäß.
(2) Durch geeignete Vorkehrungen (Wandschirme u.ä.) ist sicherzustellen, daß der Wähler seine Wahlentscheidung unbeobachtet und unbeeinflußt treffen kann.
(3) Im Abstimmungsverzeichnis ist zusätzlich die Zahl des Verzeichnisses nach § 35a Abs 7 einzutragen.
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