Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den Paragraphen 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2)Absatz 2Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat der Wähler die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde während der Öffnungszeiten des Wahllokales abzugeben. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3)Absatz 3Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde;
2.Ziffer 2die Wahlkarte kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält;
3.Ziffer 3(entfällt)
4.Ziffer 4(entfällt)
5.Ziffer 5das Wahlkuvert beschriftet ist;
6.Ziffer 6die Prüfung der Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarte ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorausgegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann;
7.Ziffer 7die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde abgegeben worden ist.
8.Ziffer 8(entfällt)
(4)Absatz 4Nach Einlangen der für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ oder „Gemeinde“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5)Absatz 5Wenn eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wurde, hat der Gemeindewahlleiter die Wahlkarten, die vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt sind, der Wahlbehörde für die Briefwahl zu übergeben. Die Übergabe hat am Wahltag spätestens vor dem Öffnen des ersten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen.
In Kraft seit 30.11.2023 bis 31.12.9999
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