§ 76 K-LTWO

K-LTWO - Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten bekannt zu geben (Sofortmeldung).
  2. (2)Absatz 2(entfällt)
  3. (3)Absatz 3(entfällt)
  4. (4)Absatz 4(entfällt)
  5. (5)Absatz 5Sobald bei den Bezirkswahlbehörden die Wahlakten aller Gemeindewahlbehörden eingelangt sind, sind diese auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und solche erforderlichenfalls richtig zu stellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
  6. (6)Absatz 6Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlpunkteprotokolle der Gemeinden für jeden Bewerber auf den Parteilisten die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirk in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlpunkteprotokolle der Gemeinden für jeden Bewerber auf den Parteilisten die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß Paragraph 76 a, zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirk in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
  7. (7)Absatz 7Die Niederschrift gemäß Abs. 5 und das Wahlpunkteprotokoll gemäß Abs. 6 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag der Landeswahlbehörde zu übermitteln.Die Niederschrift gemäß Absatz 5 und das Wahlpunkteprotokoll gemäß Absatz 6, bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8(entfällt)
In Kraft seit 30.11.2023 bis 31.12.9999
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