(1) Personen, die aufgrund von Entscheidungen über Berichtigungsanträge in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über ihre Streichung bei der Wahlbehörde jener Gemeinde, in der ihr Hauptwohnsitz aufgrund der Entscheidung im Berichtigungsverfahren anzunehmen ist, unter Vorlage der vorausgegangenen Entscheidung über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.
(2) Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, so ist § 30 zweiter Satz anzuwenden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. § 31 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
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