Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDer Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§ 63). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (Paragraph 63,). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
(2)Absatz 2Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er dies nicht, hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne legt.
(3)Absatz 3Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4)Absatz 4Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
(5)Absatz 5Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
1.Ziffer einsDer Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 5 zu entsprechen.
2.Ziffer 2Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
3.Ziffer 3Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
4.Ziffer 4Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
5.Ziffer 5Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
6.Ziffer 6Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 5) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.
(6)Absatz 6Am Wahltag sind in jedem Wahllokal während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die von der Gemeinde der zuständigen Gemeindewahlbehörde ausgegeben wurden, entgegenzunehmen. In
1.Ziffer einsGemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, sowie in
2.Ziffer 2Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde,
prüft die Wahlbehörde die entgegengenommene Wahlkarte auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde, ob die auf der Wahlkarte aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, die Wahlkarte, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese ungeöffnet in die Wahlurne. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, erfolgt die Prüfung und Zählung der entgegengenommenen Wahlkarte gemäß § 73 Abs. 5a.prüft die Wahlbehörde die entgegengenommene Wahlkarte auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde, ob die auf der Wahlkarte aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 56 a, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, die Wahlkarte, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese ungeöffnet in die Wahlurne. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, erfolgt die Prüfung und Zählung der entgegengenommenen Wahlkarte gemäß Paragraph 73, Absatz 5 a,
In Kraft seit 30.11.2023 bis 31.12.9999
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