Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die im zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen im Sinne des WEviG gelten als Wählerevidenz nach diesem Gesetz.
In Kraft seit 09.08.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 K-LTWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 K-LTWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 K-LTWO