(1) Für jeden politischen Bezirk und für jede Stadt mit eigenem Statut wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht im politischen Bezirk aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Bezirkswahlleiters.
(5) (entfällt)
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