§ 48a K-LTWO Einbringung der Verbandswahlvorschläge

K-LTWO - Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wahlvorschläge für das zweite Ermittlungsverfahren (Verbandswahlvorschläge) dürfen nur von Parteien eingebracht werden, die einen gültigen Kreiswahlvorschlag zumindest für einen Wahlkreis eingebracht haben.

(2) Verbandswahlvorschläge sind spätestens am zwölften Tage vor dem Wahltage bei der Landeswahlbehörde einzubringen. In Verbandswahlvorschläge dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Wahlkreise in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind. Verbandswahlvorschläge müssen von einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufscheint.

(3) Der Verbandswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen; die Liste darf höchstens doppelt so viele Bewerber umfassen, wie insgesamt Abgeordnete in den Kärntner Landtag zu wählen sind,

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(4) Die Landeswahlbehörde hat die Verbandswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlagen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Verbandswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.

(5) Spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Verbandswahlvorschläge abzuschließen und spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48a K-LTWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48a K-LTWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48a K-LTWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48a K-LTWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48a K-LTWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 K-LTWO
§ 49 K-LTWO