Überprüfung durch die Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde überprüft die ihr gemäß § 76 Abs 7 übermittelten Wahlakten in zahlenmäßiger Hinsicht, berichtigt etwaige Irrtümer in zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt für jeden Wahlkreis die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen.
(2) Schließlich hat die Landeswahlbehörde wahlkreisweise aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Wahlpunkteprotokolle für die einzelnen Bewerber die von diesen insgesamt erreichten Wahlpunkte zu ermitteln.
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