(1) Weisen mehrere für denselben Wahlkreis eingebrachte Kreiswahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr zu erklären, für welchen der Kreiswahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
(2) Weisen Kreiswahlvorschläge in zwei oder mehreren Wahlkreisen den Namen desselben Bewerbers auf, so ist sinngemäß nach Abs. 1 vorzugehen.
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