Erstes Ermittlungsverfahren
(1) Die in den einzelnen Wahlkreisen zu vergebenden Mandate sind von der Landeswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl auf die Kreiswahlvorschläge zu verteilen.
(2) Die Wahlzahl wird dadurch gefunden, daß die Gesamtsumme der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt wird. Diese so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende
ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Parteisumme enthalten ist.
(4) Jene Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb der Wahlkreise nicht vergeben werden können (Restmandate), sind aufgrund der Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an die jeweilige Partei in den Wahlkreisen nicht ausreichte (Reststimmen), im zweiten Ermittlungsverfahren (§ 82a) zu verteilen.
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