Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und
Ersatzmitglieder
(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 40) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 11 Abs 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der neu zu bildenden Wahlbehörden beim Landeswahlleiter einzubringen. Den Vorschlägen ist die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmitglieder zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtage zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 3 Abs 3 entsprechen.
(3) entfällt
(4) entfällt
(5) Der Wahlleiter kann verlangen, daß die Vertrauensmänner einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, daß sich diese Partei an der Wahlbewerbung gemäß § 40 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs 1 bestimmten Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs 2 und 5 gelten sinngemäß.
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