1. A b s c h n i t t
Allgemeines
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag,
Stichtag
(1) Die Mitglieder des Landtages, deren Zahl sich aus der Kärntner Landesverfassung ergibt, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt.
(2) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist, und den Tag zu bestimmen, der als Sichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 9, 10, 12 und 24 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen.
(3) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
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