Ersatzmitglieder
(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs 4).
(2) Ersatzmitglieder auf Kreis- und Verbandswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge in den Wahlvorschlägen. Wäre ein so zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Verbandswahlvorschlag gewählt, so ist es von der Landeswahlbehörde aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmitgliedes ist auf der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.
(3) Lehnt ein Ersatzmitglied, daß für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(4) Ein Ersatzmitglied auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde auf der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.
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