§ 85 K-LTWO

K-LTWO - Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

§ 85

Ersatzmitglieder

 

(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs 4).

 

(2) Ersatzmitglieder auf Kreis- und Verbandswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge in den Wahlvorschlägen. Wäre ein so zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Verbandswahlvorschlag gewählt, so ist es von der Landeswahlbehörde aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmitgliedes ist auf der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.

 

(3) Lehnt ein Ersatzmitglied, daß für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

 

(4) Ein Ersatzmitglied auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde auf der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.

In Kraft seit 28.09.1974 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 85 K-LTWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85 K-LTWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 85 K-LTWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 85 K-LTWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 85 K-LTWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 84 K-LTWO
§ 86 K-LTWO