Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsFür das Land Kärnten wird in Klagenfurt am Wörthersee die Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2)Absatz 2Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen ein Viertel ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehört oder angehört hat.
(3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Absatz 4Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach Paragraph 4, Absatz eins, zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(5)Absatz 5Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 9, 10, 12, 37, 45, 57 und 88 Abs. 4 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den Paragraphen 9,, 10, 12, 37, 45, 57 und 88 Absatz 4, festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 30.11.2023 bis 31.12.9999
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