§ 76a K-LTWO Ermittlung der Wahlpunkte aufgrund der Vorzugsstimmen

K-LTWO - Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Jeder Bewerber auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler gemäß § 70a einen Wahlpunkt zugeteilt.

(2) Die Gesamtzahl der in einem politischen Bezirk auf einen Bewerber entfallenden Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.

In Kraft seit 30.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76a K-LTWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76a K-LTWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 76a K-LTWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76a K-LTWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76a K-LTWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 76 K-LTWO
§ 77 K-LTWO