§ 76a K-LTWO Ermittlung der Wahlpunkte aufgrund der Vorzugsstimmen

K-LTWO - Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Jeder Bewerber auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler gemäß § 70a einen Wahlpunkt zugeteilt.

(2) Die Gesamtzahl der in einem politischen Bezirk auf einen Bewerber entfallenden Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.

In Kraft seit 30.06.2017 bis 31.12.9999
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