Zweites Ermittlungsverfahren
(1) Einen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im Wahlkreisverband (§ 2a) haben nur jene wahlwerbenden Parteien, die einen Wahlvorschlag (§ 48a) gültig eingebracht haben und denen außerdem bereits im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis ein Mandat (Grundmandat) zugefallen ist oder auf die in allen Wahlkreisen zusammen mindestens 5 vH der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen sind.
(2) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst aufgrund der Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens fest, wie viele Restmandate zu vergeben sind und wie viele Reststimmen jede der nach Abs.1 in Betracht kommenden wahlwerbenden Parteien erreicht hat (§ 81 Abs.4).
(3) Die Restmandate werden dann folgendermaßen verteilt:
a) | die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Reststimmensumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiterfolgenden Teilzahlen. Dabei sind die Brüche mit aufzuschreiben; | |||||||||
b) | die Reststimmensummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der noch zu vergebenden Restmandate erreicht ist; | |||||||||
c) | auf die Partei entfallen so viele Mandate, wie Ihre Reststimmensumme und die nach lit b ermittelten Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten; wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom an Jahren jüngsten Beisitzer zu ziehende Los, wem das Mandat zufällt. |
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