§ 2 K-LTWO

K-LTWO - Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 2

Wahlkreise

 

Das Land Kärnten wird zum Zwecke der Wahl in den Landtag in folgende vier Wahlkreise eingeteilt:

 

a)

Wahlkreis 1; er umfaßt den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt Land.

b)

Wahlkreis 2; er umfaßt den Bereich des politischen Bezirkes St. Veit an der Glan, den Bereich des politischen Bezirkes Völkermarkt sowie den Bereich des politischen Bezirkes Wolfsberg;

c)

Wahlkreis 3; er umfaßt den Bereich der Stadt Villach und den Bereich des politischen Bezirkes Villach Land;

d)

Wahlkreis 4; er umfaßt den Bereich des politischen Bezirkes Hermagor und den Bereich des politischen Bezirkes Spittal an der Drau sowie den Bereich des politischen Bezirkes Feldkirchen.

In Kraft seit 28.09.1974 bis 31.12.9999
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