Gesamte Rechtsvorschrift K-LSiG

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

K-LSiG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017

§ 1 K-LSiG


(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, sofern es unmittelbar von mehreren Personen wahrgenommen werden kann.

§ 2 K-LSiG


(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

(3) Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen läßt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung einzelne Tatbestände zu umschreiben, durch die im Gemeindegebiet oder in einzelnen Bereichen einer Gemeinde jedenfalls störender Lärm (Abs. 2) ungebührlicherweise (Abs. 3) erregt wird; auf den Charakter einer Gemeinde insgesamt, auf die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen, auf die Bebauungsdichte und auf die örtlichen Gegebenheiten ist ebenso Bedacht zu nehmen wie auf das besondere Schutzbedürtnis während der Zeit der Nachtruhe und der Mittagsruhe.

(5) Die der Gemeinde nach Abs. 4 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 3 K-LSiG


Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

a)

Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

§ 4 K-LSiG


Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie auf Grund von Verordnungen nach § 2 Abs. 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 218,-- Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 6 K-LSiG


(1) Es ist verboten, Tiere mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Ziel abzurichten oder so zu halten, dass ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren hervorgerufen oder gesteigert wird.

(2) Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass

a)

Menschen und Tiere weder gefährdet noch verletzt werden;

b)

Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden;

c)

eine Übertragung gefährlicher Krankheiten auf Menschen und Tiere verhindert wird.

(3) Ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Abs. 2 lit. b vorliegt, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.

(4) Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, für eine den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechende Haltung von Tieren zu sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen. Ist die Freilassung des Tieres nach anderen Gesetzen verboten oder sind im Falle der Freilassung des Tieres für dieses besondere Gefahren oder Schäden zu erwarten, so ist das Tier an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Ist auch dies nicht möglich, so ist für seine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(5) Werden Tiere entgegen dem Gebot des Abs. 2 gehalten, hat die Gemeinde mit Bescheid die zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen erforderlichen Aufträge zu erteilen. Kann einer Gefahr in anderer Weise nicht wirkungsvoll begegnet werden, hat die Gemeinde mit Bescheid die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, ist dies nicht tunlich, die schmerzlose Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Gefahr sind angeordnete Maßnahmen mit Bescheid aufzuheben und in Verwahrung genommene Tiere zurückzustellen.

(6) Abs. 1 gilt nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres; Abs. 2 lit. a gilt nicht für den Einsatz dieser Wach- und Diensthunde. Abs. 1 gilt weiters insofern nicht für die Abrichtung von Jagdhunden, Frettchen und Greifvögeln zur Jagdausübung, als für eine weidgerechte Ausübung der Jagd aggressives Verhalten gegenüber jagdbarem Wild unabdingbar ist.

§ 7 K-LSiG


(1) Das Halten von gefährlichen Tieren, die üblicherweise ein Leben in Freiheit führen, ist verboten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tiere im Sinne des Abs. 1 wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Haltung gefährlicher Tiere in Zoos (§ 26 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl I Nr 80/2013), in Tierheimen (§ 29 des Bundesgesetzes zum Schutz der Tiere) und im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere) sowie in wissenschaftlichen Einrichtungen, die die Haltung gefährlicher Tiere gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere anzeigen.

(4) Das Verbot der Haltung von gefährlichen Tieren nach anderen Gesetzen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht berührt.

(5) Tiere, die in einer Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 angeführt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Zoos oder von Berechtigten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 gehalten werden dürfen oder von wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des Abs. 3 erworben werden.

§ 8 K-LSiG


(1) An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

(2) Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

(3) Der Maulkorb muss der Kopfform des Hundes angepasst und am Kopf so befestigt sein, dass der Hund nicht beißen oder den Korb abstreifen kann.

(4) Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres sowie für Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die Verwendung von Leine oder Maulkorb ihrer Natur nach ausschließen, wie für Zwecke der Jagd und des Hilfs- und Rettungsdienstes. Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an Orte im Sinne des Abs. 1 mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.

(5) Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

(6) Werden Hunde nicht entsprechend dem Gebot des § 6 Abs. 2 gehalten, kommen als Aufträge nach § 6 Abs. 5 - sofern nicht eine Abnahme nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat - insbesondere in Betracht:

a)

die Anordnung, dass der Hund außerhalb von Gebäuden, eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt und/oder einen Maulkorb tragen muss;

b)

die Anordnung, dass ein Hund an bestimmte Orte nicht mitgeführt werden darf;

c)

die Anordnung, dass Einfriedungen entsprechend hoch zu gestalten oder sonst auf geeignete Weise zu sichern sind;

d)

die Anordnung, dass bestimmte Personen den Hund nicht führen dürfen;

e)

die Anordnung, dass nur Personen mit nachgewiesener Sachkunde den Hund führen dürfen;

f)

die Anordnung, dass nicht mehr als ein Hund gleichzeitig geführt werden darf.

§ 9 K-LSiG


(1) Die Gemeinde darf mit Verordnung Teile von öffentlichen Parkanlagen oder sonstige öffentlich zugängliche Erholungsflächen zu Hundeverbotszonen erklären, wenn dies im Hinblick auf die Bedürfnisse der sonstigen Benützer, insbesondere von Kindern, erforderlich ist. In Hundeverbotszonen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; es ist weiters verboten, Hunde in Hundeverbotszonen hineinlaufen zu lassen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Tafeln kundzumachen und treten mit der Anbringung der Tafeln in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013) festzuhalten.

(3) Die Tafeln sind durch entsprechende, allgemein verständliche Symbole zu gestalten. Ihre Anbringung hat so zu erfolgen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Landesregierung hat die Gestaltung der Symbole und nähere Bestimmungen über ihre Ausführung und Anbringung durch Verordnung festzulegen.

§ 10 K-LSiG


(1) Die Ausbildung von Hunden zur Schutzarbeit darf ausschließlich in angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen österreichischen Dachverband angehören, erfolgen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Hunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder des Bundesheeres als Schutzhunde ausgebildet werden.

§ 11 K-LSiG


Bei jedem Eingang zu einer eingefriedeten Grundfläche ist auf die Haltung eines Hundes durch die Anbringung eines allgemein verständlichen Symbols hinzuweisen.

§ 12 K-LSiG


(1) Wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Übertretung dieses Abschnittes erfolgt ist, sind die Organe der Behörden berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen. Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

(2) Die Organe der Behörden sind berechtigt, wahrgenommene Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 1, 2 und 5, § 7, § 9 Abs. 1 letzter Satz oder § 10 Abs. 1 durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Wegen eines Verstoßes gegen das Haltungsverbot des § 7 abgenommene Tiere gelten als für verfallen erklärt.

(3) Die Gemeinde hat mit Bescheid Personen, die wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 wenigstens einmal oder wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 1 letzter Satz oder gegen Anordnungen nach § 8 Abs. 6 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurden, das Halten oder das Verwahren von Tieren zu verbieten oder durch Bedingungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

(4) Die Dauer und der Umfang von Verboten oder Einschränkungen nach Abs. 3 sind so festzulegen, dass auf Grund der den Übertretungen zugrunde liegenden Sinnesart des Täters unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens angenommen werden kann, dass er in Hinkunft die Bestimmungen dieses Abschnittes einhalten wird.

(5) Die Gemeinde hat von einem Verbot nach Abs. 3 abzusehen und ein solches Verbot nur anzudrohen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von Übertretungen dieses Abschnittes abzuhalten.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes nur deswegen nicht bestraft wurde, weil die Zurechnungsfähigkeit der betreffenden Person zur Tatzeit ausgeschlossen war und zu befürchten ist, dass die betreffende Person abermals gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes verstoßen wird.

§ 13 K-LSiG


Die den Gemeinden nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14 K-LSiG


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a und b und § 8 Abs. 1 und 5 mitzuwirken durch

a)

Maßnahmen zur Vorbeugung drohender Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Den in Abs. 1 genannten Organen kommt im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung nach Abs. 1 das Recht zu,

a)

wahrgenommene Gefährdungen oder Belästigungen durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;

b)

Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen.

(3) Soweit keine Mitwirkungsverpflichtung nach Abs. 1 besteht, haben die in Abs. 1 genannten Organe den Organen der Behörde auf deren Ersuchen zur Sicherung der Durchführung von Kontrollen und der Setzung von Zwangsmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 15 K-LSiG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

bei der Tierhaltung gegen die Bestimmungen der §§ 6 oder 7 verstößt;

b)

gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 und 5 verstößt oder Anordnungen nach § 8 Abs. 6 nicht befolgt;

c)

entgegen einer Verordnung nach § 9 Abs. 2 Hunde in Hundeverbotszonen mitnimmt oder hineinlaufen lässt;

d)

Hunde entgegen der Anordnung des § 10 außerhalb von kynologischen Vereinen zur Schutzarbeit ausbildet oder ausbilden lässt;

e)

entgegen der Anordnung des § 11 nicht auf die Haltung eines Hundes hinweist;

f)

die Organe der Behörde an der Ausübung der ihnen gemäß § 12 Abs. 1 zustehenden Rechte hindert oder Auskünfte entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs. 1 nicht erteilt;

g)

gegen ein nach § 12 Abs. 3 ausgesprochenes Verbot verstößt oder Beschränkungen nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt;

h)

es wissentlich duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende deliktsunfähige Person diesem Abschnitt oder den in Bescheiden oder Erkenntnissen enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

§ 16 K-LSiG


(1) Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Abschnittes, einer auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnung oder einer in einem Bescheid oder einem Erkenntnis festgesetzten Vorschreibung verwendet wurden oder bestimmt waren, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde für verfallen zu erklären, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Abschnitt dienen werde, und wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

(2) Für verfallen erklärte Tiere sind in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn das Weiterleben für das Tier offensichtlich eine Qual bedeuten würde, hat die Behörde für seine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(3) Der Eigentümer - kann dieser nicht ermittelt werden, der Halter - eines als verfallen erklärten Tieres hat der Bezirksverwaltungsbehörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Einen allfällig erzielten Erlös hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

§ 17 K-LSiG


(1) Das Verbot des § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung auf jene gefährlichen Tiere im Sinne des § 7 Abs. 2, die vor dem 1. Juli 1990 in Kärnten durch denselben Halter bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Gefangenschaft gehalten wurden, sofern die Haltung nicht behördlich untersagt wurde.

(2) Die Gemeinde darf die Haltung von gefährlichen Tieren im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid untersagen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist oder sonst Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet sind oder die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird.

§ 18 K-LSiG


Zur Überwachung der Einhaltung der §§ 1, 2, 6 Abs. 1 und 2, 8 sowie 9 und 27 dieses Gesetzes und der auf Grund des § 2 Abs. 4 sowie des § 9 erlassenen Verordnungen der Gemeinde und zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen können die Gemeinden Organe der öffentlichen Aufsicht (im Folgenden: Aufsichtsorgane) bestellen.

§ 19 K-LSiG


(1) Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zugestimmt haben.

(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.

(3) Der Bürgermeister hat Rechtsakte über die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben diese auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.

§ 20 K-LSiG


(1) Als Aufsichtsorgane dürfen nur volljährige österreichische Staatsbürger bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.

(2) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Fachliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:

1.

die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Landessicherheitsrechts, des Allgemeinen Verwaltungsrechts und der ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde;

2.

die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans.

(4) Die fachlichen Voraussetzungen sind der Gemeinde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie deren Nachweis zu erlassen.

§ 21 K-LSiG


Aufsichtsorgane sind vom Bürgermeister auf die gewissenhafte

Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben.

§ 22 K-LSiG


(1) Nach der Angelobung sind dem Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan sowie die Ordnungsnummer ersichtlich zu machen.

(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der ausstellenden Behörde;

2.

die Bezeichnung als Dienstausweis und die Ordnungsnummer;

3.

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans;

4.

den Aufgabenbereich;

5.

die Geschäftszahl und das Datum des Rechtsaktes der Bestellung.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises festzulegen.

(5) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Das Aufsichtsorgan hat der Gemeinde jede Änderung des Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens unverzüglich zu melden.

(7) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Aufsichtsorgan beendet ist.

§ 23 K-LSiG


(1) Aufsichtsorgane haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung betreten, zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und die Erstattung von Anzeigen.

(2) Nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, haben Aufsichtsorgane nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde zusätzlich folgende Befugnisse:

1.

(entfällt)

2.

Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG;

3.

Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG.

(3) Personen, die von Aufsichtsorganen angehalten und zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der zuständigen Behörde gebunden.

(5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG.

§ 24 K-LSiG


(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch

1.

Tod;

2.

Verzicht;

3.

Abberufung.

(2) Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Gemeindeamt unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam.

(3) Die Abberufung ist mit Bescheid auszusprechen, wenn

1.

die Unterstützung der Behörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist;

2.

eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird;

3.

das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat.

(4) Der Bürgermeister hat Entscheidungen über die Abberufung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben diese auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.

§ 25 K-LSiG


(1) Wer

1.

ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder

2.

die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 23 Abs. 3 nicht befolgt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.

§ 26 K-LSiG


Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten der Gemeinde mit Ausnahme der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 26a K-LSiG


Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.

§ 27 K-LSiG


(1) Wer an einem öffentlichen Ort

a)

in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, oder in gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen für sich oder andere bettelt, oder

b)

eine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen für verfallen erklärt werden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Sammlung im Sinne des Kärntner Sammlungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1984, in der jeweils geltenden Fassung, stilles (passives) Betteln oder Sammeln im Rahmen einer Brauchtumsveranstaltung vorliegt.

(4) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG (K-LSiG) Fundstelle


Gesetz über Angelegenheiten der Ortspolizei und die Bestellung von Aufsichtsorganen der Gemeinden (Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG)
StF: LGBl Nr 74/1977

Änderung

LGBl Nr 18/1987

LGBl Nr 16/2005

LGBl Nr 77/2005

LGBl Nr 44/2011

LGBl Nr 89/2012

LGBl Nr 85/2013

1. Abschnitt - Anstandsverletzung und Lärmerregung

§ 1 Wahrung des öffentlichen Anstandes

§ 2 Lärmerregung

§ 3 Mitwirkung der Bundespolizei

§ 4 Strafbestimmungen

 

2. Abschnitt - Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch

Tiere

§ 6 Haltung von Tieren

§ 7 Haltung von gefährlichen Tieren

§ 8 Gefahrenabwehr bei der Haltung von Hunden

§ 9 Hundeverbotszonen

§ 10 Besondere Bestimmungen für Schutzhunde

§ 11 Warnhinweise

§ 12 Zwangsmaßnahmen, Tierhaltungsverbot

§ 13 Eigener Wirkungsbereich

§ 14 Mitwirkung bei der Vollziehung

§ 15 Strafbestimmungen

§ 16 Verfall

§ 17 Übergangsbestimmungen

3. Abschnitt – Aufsichtsorgane der Gemeinden

§ 18 Aufgaben

§ 19 Bestellung

§ 20 Persönliche und fachliche Voraussetzungen

§ 21 Angelobung

§ 22 Dienstabzeichen und Dienstausweis

§ 23 Befugnisse

§ 24 Beendigung der Funktion

§ 25 Strafbestimmungen

§ 26 Eigener Wirkungsbereich

4. Abschnitt – Bettelei

§ 27 Bettelei

 

Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 16/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz 1996 - K-TTG 1996, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch LGBl Nr 13/2004, außer Kraft, soweit es zufolge des Art. 151 Abs. 30 des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 118/2004, noch in Geltung steht.

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