§ 14 K-LSiG Mitwirkung bei der Vollziehung

K-LSiG - Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a und b und § 8 Abs. 1 und 5 mitzuwirken durch

a)

Maßnahmen zur Vorbeugung drohender Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Den in Abs. 1 genannten Organen kommt im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung nach Abs. 1 das Recht zu,

a)

wahrgenommene Gefährdungen oder Belästigungen durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;

b)

Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen.

(3) Soweit keine Mitwirkungsverpflichtung nach Abs. 1 besteht, haben die in Abs. 1 genannten Organe den Organen der Behörde auf deren Ersuchen zur Sicherung der Durchführung von Kontrollen und der Setzung von Zwangsmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 31.12.1977 bis 31.12.9999
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