Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a und b und § 8 Abs. 1 und 5 mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Litera a und b und Paragraph 8, Absatz eins und 5 mitzuwirken durch
a)Litera aMaßnahmen zur Vorbeugung drohender Verwaltungsübertretungen,
b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2)Absatz 2Den in Abs. 1 genannten Organen kommt im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung nach Abs. 1 das Recht zu,Den in Absatz eins, genannten Organen kommt im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung nach Absatz eins, das Recht zu,
a)Litera awahrgenommene Gefährdungen oder Belästigungen durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;
b)Litera bLiegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen.
(3)Absatz 3Soweit keine Mitwirkungsverpflichtung nach Abs. 1 besteht, haben die in Abs. 1 genannten Organe den Organen der Behörde auf deren Ersuchen zur Sicherung der Durchführung von Kontrollen und der Setzung von Zwangsmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Soweit keine Mitwirkungsverpflichtung nach Absatz eins, besteht, haben die in Absatz eins, genannten Organe den Organen der Behörde auf deren Ersuchen zur Sicherung der Durchführung von Kontrollen und der Setzung von Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
In Kraft seit 31.12.1977 bis 31.12.9999
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