Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
a)Litera aVorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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