(1) Als Aufsichtsorgane dürfen nur volljährige österreichische Staatsbürger bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.
(2) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Fachliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:
1. | die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Landessicherheitsrechts, des Allgemeinen Verwaltungsrechts und der ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde; | |||||||||
2. | die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans. |
(4) Die fachlichen Voraussetzungen sind der Gemeinde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie deren Nachweis zu erlassen.
0 Kommentare zu § 20 K-LSiG