Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsAls Aufsichtsorgane dürfen nur volljährige österreichische Staatsbürger bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.
(2)Absatz 2Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Absatz eins, ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(3)Absatz 3Fachliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:
1.Ziffer einsdie erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Landessicherheitsrechts, des Allgemeinen Verwaltungsrechts und der ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde;
2.Ziffer 2die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans.
(4)Absatz 4Die fachlichen Voraussetzungen sind der Gemeinde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie deren Nachweis zu erlassen.
In Kraft seit 30.05.2011 bis 31.12.9999
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