Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Bei jedem Eingang zu einer eingefriedeten Grundfläche ist auf die Haltung eines Hundes durch die Anbringung eines allgemein verständlichen Symbols hinzuweisen.
In Kraft seit 31.12.1977 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 K-LSiG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-LSiG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 K-LSiG