Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsWer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
(3)Absatz 3Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen läßt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
(4)Absatz 4Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung einzelne Tatbestände zu umschreiben, durch die im Gemeindegebiet oder in einzelnen Bereichen einer Gemeinde jedenfalls störender Lärm (Abs. 2) ungebührlicherweise (Abs. 3) erregt wird; auf den Charakter einer Gemeinde insgesamt, auf die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen, auf die Bebauungsdichte und auf die örtlichen Gegebenheiten ist ebenso Bedacht zu nehmen wie auf das besondere Schutzbedürtnis während der Zeit der Nachtruhe und der Mittagsruhe.Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung einzelne Tatbestände zu umschreiben, durch die im Gemeindegebiet oder in einzelnen Bereichen einer Gemeinde jedenfalls störender Lärm (Absatz 2,) ungebührlicherweise (Absatz 3,) erregt wird; auf den Charakter einer Gemeinde insgesamt, auf die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen, auf die Bebauungsdichte und auf die örtlichen Gegebenheiten ist ebenso Bedacht zu nehmen wie auf das besondere Schutzbedürtnis während der Zeit der Nachtruhe und der Mittagsruhe.
(5)Absatz 5Die der Gemeinde nach Abs. 4 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die der Gemeinde nach Absatz 4, obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 31.12.1977 bis 31.12.9999
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