§ 6 K-LSiG Haltung von Tieren

K-LSiG - Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, Tiere mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Ziel abzurichten oder so zu halten, dass ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren hervorgerufen oder gesteigert wird.
  2. (2)Absatz 2Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass
    1. a)Litera aMenschen und Tiere weder gefährdet noch verletzt werden;
    2. b)Litera bMenschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden;
    3. c)Litera ceine Übertragung gefährlicher Krankheiten auf Menschen und Tiere verhindert wird.
  3. (3)Absatz 3Ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Abs. 2 lit. b vorliegt, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.Ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Absatz 2, Litera b, vorliegt, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, für eine den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechende Haltung von Tieren zu sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen. Ist die Freilassung des Tieres nach anderen Gesetzen verboten oder sind im Falle der Freilassung des Tieres für dieses besondere Gefahren oder Schäden zu erwarten, so ist das Tier an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Ist auch dies nicht möglich, so ist für seine schmerzlose Tötung zu sorgen.
  5. (5)Absatz 5Werden Tiere entgegen dem Gebot des Abs. 2 gehalten, hat die Gemeinde mit Bescheid die zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen erforderlichen Aufträge zu erteilen. Kann einer Gefahr in anderer Weise nicht wirkungsvoll begegnet werden, hat die Gemeinde mit Bescheid die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, ist dies nicht tunlich, die schmerzlose Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Gefahr sind angeordnete Maßnahmen mit Bescheid aufzuheben und in Verwahrung genommene Tiere zurückzustellen.Werden Tiere entgegen dem Gebot des Absatz 2, gehalten, hat die Gemeinde mit Bescheid die zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen erforderlichen Aufträge zu erteilen. Kann einer Gefahr in anderer Weise nicht wirkungsvoll begegnet werden, hat die Gemeinde mit Bescheid die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, ist dies nicht tunlich, die schmerzlose Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Gefahr sind angeordnete Maßnahmen mit Bescheid aufzuheben und in Verwahrung genommene Tiere zurückzustellen.
  6. (6)Absatz 6Abs. 1 gilt nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres; Abs. 2 lit. a gilt nicht für den Einsatz dieser Wach- und Diensthunde. Abs. 1 gilt weiters insofern nicht für die Abrichtung von Jagdhunden, Frettchen und Greifvögeln zur Jagdausübung, als für eine weidgerechte Ausübung der Jagd aggressives Verhalten gegenüber jagdbarem Wild unabdingbar ist.Absatz eins, gilt nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres; Absatz 2, Litera a, gilt nicht für den Einsatz dieser Wach- und Diensthunde. Absatz eins, gilt weiters insofern nicht für die Abrichtung von Jagdhunden, Frettchen und Greifvögeln zur Jagdausübung, als für eine weidgerechte Ausübung der Jagd aggressives Verhalten gegenüber jagdbarem Wild unabdingbar ist.
In Kraft seit 31.12.1977 bis 31.12.9999
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