Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einsein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder
2.Ziffer 2die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 23 Abs. 3 nicht befolgt, die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen Paragraph 23, Absatz 3, nicht befolgt,
begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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