(1) Wer
1. | ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder | |||||||||
2. | die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 23 Abs. 3 nicht befolgt, |
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.
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