Zur Überwachung der Einhaltung der §§ 1, 2, 6 Abs. 1 und 2, 8 sowie 9 und 27 dieses Gesetzes und der auf Grund des § 2 Abs. 4 sowie des § 9 erlassenen Verordnungen der Gemeinde und zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen können die Gemeinden Organe der öffentlichen Aufsicht (im Folgenden: Aufsichtsorgane) bestellen.Zur Überwachung der Einhaltung der Paragraphen eins,, 2, 6 Absatz eins und 2, 8 sowie 9 und 27 dieses Gesetzes und der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 4, sowie des Paragraph 9, erlassenen Verordnungen der Gemeinde und zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen können die Gemeinden Organe der öffentlichen Aufsicht (im Folgenden: Aufsichtsorgane) bestellen.
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