(1) Aufsichtsorgane haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung betreten, zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und die Erstattung von Anzeigen. |
(2) Nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, haben Aufsichtsorgane nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde zusätzlich folgende Befugnisse:
1. | (entfällt) | |||||||||
2. | Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG; | |||||||||
3. | Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG. |
(3) Personen, die von Aufsichtsorganen angehalten und zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der zuständigen Behörde gebunden.
(5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG.
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