Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsNach der Angelobung sind dem Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.
(2)Absatz 2Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan sowie die Ordnungsnummer ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der ausstellenden Behörde;
2.Ziffer 2die Bezeichnung als Dienstausweis und die Ordnungsnummer;
3.Ziffer 3den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans;
4.Ziffer 4den Aufgabenbereich;
5.Ziffer 5die Geschäftszahl und das Datum des Rechtsaktes der Bestellung.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises festzulegen.
(5)Absatz 5Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(6)Absatz 6Das Aufsichtsorgan hat der Gemeinde jede Änderung des Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens unverzüglich zu melden.
(7)Absatz 7Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Aufsichtsorgan beendet ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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