Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung von Hunden zur Schutzarbeit darf ausschließlich in angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen österreichischen Dachverband angehören, erfolgen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn Hunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder des Bundesheeres als Schutzhunde ausgebildet werden.Absatz eins, gilt nicht, wenn Hunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder des Bundesheeres als Schutzhunde ausgebildet werden.
In Kraft seit 31.12.1977 bis 31.12.9999
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