Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsAufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zugestimmt haben.
(2)Absatz 2Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister hat Rechtsakte über die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben diese auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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