(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | bei der Tierhaltung gegen die Bestimmungen der §§ 6 oder 7 verstößt; | |||||||||
b) | gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 und 5 verstößt oder Anordnungen nach § 8 Abs. 6 nicht befolgt; | |||||||||
c) | entgegen einer Verordnung nach § 9 Abs. 2 Hunde in Hundeverbotszonen mitnimmt oder hineinlaufen lässt; | |||||||||
d) | Hunde entgegen der Anordnung des § 10 außerhalb von kynologischen Vereinen zur Schutzarbeit ausbildet oder ausbilden lässt; | |||||||||
e) | entgegen der Anordnung des § 11 nicht auf die Haltung eines Hundes hinweist; | |||||||||
f) | die Organe der Behörde an der Ausübung der ihnen gemäß § 12 Abs. 1 zustehenden Rechte hindert oder Auskünfte entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs. 1 nicht erteilt; | |||||||||
g) | gegen ein nach § 12 Abs. 3 ausgesprochenes Verbot verstößt oder Beschränkungen nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt; | |||||||||
h) | es wissentlich duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende deliktsunfähige Person diesem Abschnitt oder den in Bescheiden oder Erkenntnissen enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
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