§ 15 K-LSiG Strafbestimmungen

K-LSiG - Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

bei der Tierhaltung gegen die Bestimmungen der §§ 6 oder 7 verstößt;

b)

gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 und 5 verstößt oder Anordnungen nach § 8 Abs. 6 nicht befolgt;

c)

entgegen einer Verordnung nach § 9 Abs. 2 Hunde in Hundeverbotszonen mitnimmt oder hineinlaufen lässt;

d)

Hunde entgegen der Anordnung des § 10 außerhalb von kynologischen Vereinen zur Schutzarbeit ausbildet oder ausbilden lässt;

e)

entgegen der Anordnung des § 11 nicht auf die Haltung eines Hundes hinweist;

f)

die Organe der Behörde an der Ausübung der ihnen gemäß § 12 Abs. 1 zustehenden Rechte hindert oder Auskünfte entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs. 1 nicht erteilt;

g)

gegen ein nach § 12 Abs. 3 ausgesprochenes Verbot verstößt oder Beschränkungen nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt;

h)

es wissentlich duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende deliktsunfähige Person diesem Abschnitt oder den in Bescheiden oder Erkenntnissen enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 K-LSiG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 K-LSiG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 K-LSiG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 K-LSiG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 K-LSiG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 K-LSiG
§ 16 K-LSiG