§ 21 K-LSiG

K-LSiG - Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

Aufsichtsorgane sind vom Bürgermeister auf die gewissenhafte

Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben.

In Kraft seit 30.05.2011 bis 31.12.9999
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