(1) Das Halten von gefährlichen Tieren, die üblicherweise ein Leben in Freiheit führen, ist verboten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tiere im Sinne des Abs. 1 wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Haltung gefährlicher Tiere in Zoos (§ 26 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl I Nr 80/2013), in Tierheimen (§ 29 des Bundesgesetzes zum Schutz der Tiere) und im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere) sowie in wissenschaftlichen Einrichtungen, die die Haltung gefährlicher Tiere gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere anzeigen.
(4) Das Verbot der Haltung von gefährlichen Tieren nach anderen Gesetzen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht berührt.
(5) Tiere, die in einer Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 angeführt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Zoos oder von Berechtigten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 gehalten werden dürfen oder von wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des Abs. 3 erworben werden.
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