Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Halten von gefährlichen Tieren, die üblicherweise ein Leben in Freiheit führen, ist verboten.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tiere im Sinne des Abs. 1 wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tiere im Sinne des Absatz eins, wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.
(3)Absatz 3Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Haltung gefährlicher Tiere in Zoos (§ 26 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl I Nr 80/2013), in Tierheimen (§ 29 des Bundesgesetzes zum Schutz der Tiere) und im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere) sowie in wissenschaftlichen Einrichtungen, die die Haltung gefährlicher Tiere gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere anzeigen.Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für die Haltung gefährlicher Tiere in Zoos (Paragraph 26, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,), in Tierheimen (Paragraph 29, des Bundesgesetzes zum Schutz der Tiere) und im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Paragraph 31, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere) sowie in wissenschaftlichen Einrichtungen, die die Haltung gefährlicher Tiere gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere anzeigen.
(4)Absatz 4Das Verbot der Haltung von gefährlichen Tieren nach anderen Gesetzen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht berührt.Das Verbot der Haltung von gefährlichen Tieren nach anderen Gesetzen wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 nicht berührt.
(5)Absatz 5Tiere, die in einer Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 angeführt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Zoos oder von Berechtigten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 gehalten werden dürfen oder von wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des Abs. 3 erworben werden.Tiere, die in einer Verordnung der Landesregierung nach Absatz 2, angeführt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Zoos oder von Berechtigten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3, gehalten werden dürfen oder von wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des Absatz 3, erworben werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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