(1) Wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Übertretung dieses Abschnittes erfolgt ist, sind die Organe der Behörden berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen. Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
(2) Die Organe der Behörden sind berechtigt, wahrgenommene Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 1, 2 und 5, § 7, § 9 Abs. 1 letzter Satz oder § 10 Abs. 1 durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Wegen eines Verstoßes gegen das Haltungsverbot des § 7 abgenommene Tiere gelten als für verfallen erklärt.
(3) Die Gemeinde hat mit Bescheid Personen, die wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 wenigstens einmal oder wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 1 letzter Satz oder gegen Anordnungen nach § 8 Abs. 6 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurden, das Halten oder das Verwahren von Tieren zu verbieten oder durch Bedingungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
(4) Die Dauer und der Umfang von Verboten oder Einschränkungen nach Abs. 3 sind so festzulegen, dass auf Grund der den Übertretungen zugrunde liegenden Sinnesart des Täters unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens angenommen werden kann, dass er in Hinkunft die Bestimmungen dieses Abschnittes einhalten wird.
(5) Die Gemeinde hat von einem Verbot nach Abs. 3 abzusehen und ein solches Verbot nur anzudrohen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von Übertretungen dieses Abschnittes abzuhalten.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes nur deswegen nicht bestraft wurde, weil die Zurechnungsfähigkeit der betreffenden Person zur Tatzeit ausgeschlossen war und zu befürchten ist, dass die betreffende Person abermals gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes verstoßen wird.
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