Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsAn öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.
(2)Absatz 2Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.
(3)Absatz 3Der Maulkorb muss der Kopfform des Hundes angepasst und am Kopf so befestigt sein, dass der Hund nicht beißen oder den Korb abstreifen kann.
(4)Absatz 4Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres sowie für Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die Verwendung von Leine oder Maulkorb ihrer Natur nach ausschließen, wie für Zwecke der Jagd und des Hilfs- und Rettungsdienstes. Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an Orte im Sinne des Abs. 1 mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.Der Maulkorb- und Leinenzwang (Absatz eins und 2) besteht nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres sowie für Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die Verwendung von Leine oder Maulkorb ihrer Natur nach ausschließen, wie für Zwecke der Jagd und des Hilfs- und Rettungsdienstes. Der Maulkorb- und Leinenzwang (Absatz eins und 2) besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an Orte im Sinne des Absatz eins, mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.
(5)Absatz 5Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.
(6)Absatz 6Werden Hunde nicht entsprechend dem Gebot des § 6 Abs. 2 gehalten, kommen als Aufträge nach § 6 Abs. 5 - sofern nicht eine Abnahme nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat - insbesondere in Betracht:Werden Hunde nicht entsprechend dem Gebot des Paragraph 6, Absatz 2, gehalten, kommen als Aufträge nach Paragraph 6, Absatz 5, - sofern nicht eine Abnahme nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat - insbesondere in Betracht:
a)Litera adie Anordnung, dass der Hund außerhalb von Gebäuden, eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt und/oder einen Maulkorb tragen muss;
b)Litera bdie Anordnung, dass ein Hund an bestimmte Orte nicht mitgeführt werden darf;
c)Litera cdie Anordnung, dass Einfriedungen entsprechend hoch zu gestalten oder sonst auf geeignete Weise zu sichern sind;
d)Litera ddie Anordnung, dass bestimmte Personen den Hund nicht führen dürfen;
e)Litera edie Anordnung, dass nur Personen mit nachgewiesener Sachkunde den Hund führen dürfen;
f)Litera fdie Anordnung, dass nicht mehr als ein Hund gleichzeitig geführt werden darf.
In Kraft seit 31.12.1977 bis 31.12.9999
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