§ 27 K-LSiG Bettelei

K-LSiG - Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer an einem öffentlichen Ort
    1. a)Litera ain aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, oder in gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen für sich oder andere bettelt, oder
    2. b)Litera beine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt,

    begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

  2. (2)Absatz 2Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen für verfallen erklärt werden.Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, erworben worden sind, können bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen für verfallen erklärt werden.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Sammlung im Sinne des Kärntner Sammlungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1984, in der jeweils geltenden Fassung, stilles (passives) Betteln oder Sammeln im Rahmen einer Brauchtumsveranstaltung vorliegt.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Sammlung im Sinne des Kärntner Sammlungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung, stilles (passives) Betteln oder Sammeln im Rahmen einer Brauchtumsveranstaltung vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
    1. a)Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

    mitzuwirken.mitzuwirken

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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