Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Verbot des § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung auf jene gefährlichen Tiere im Sinne des § 7 Abs. 2, die vor dem 1. Juli 1990 in Kärnten durch denselben Halter bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Gefangenschaft gehalten wurden, sofern die Haltung nicht behördlich untersagt wurde.Das Verbot des Paragraph 7, Absatz eins, findet keine Anwendung auf jene gefährlichen Tiere im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2,, die vor dem 1. Juli 1990 in Kärnten durch denselben Halter bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Gefangenschaft gehalten wurden, sofern die Haltung nicht behördlich untersagt wurde.
(2)Absatz 2Die Gemeinde darf die Haltung von gefährlichen Tieren im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid untersagen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist oder sonst Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet sind oder die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird.Die Gemeinde darf die Haltung von gefährlichen Tieren im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid untersagen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist oder sonst Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet sind oder die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird.
In Kraft seit 31.12.1977 bis 31.12.9999
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