Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsWer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, sofern es unmittelbar von mehreren Personen wahrgenommen werden kann.
In Kraft seit 31.12.1977 bis 31.12.9999
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