Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Funktion als Aufsichtsorgan endet durch
1.Ziffer einsTod;
2.Ziffer 2Verzicht;
3.Ziffer 3Abberufung.
(2)Absatz 2Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Gemeindeamt unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam.
(3)Absatz 3Die Abberufung ist mit Bescheid auszusprechen, wenn
1.Ziffer einsdie Unterstützung der Behörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist;
2.Ziffer 2eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird;
3.Ziffer 3das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat.
(4)Absatz 4Der Bürgermeister hat Entscheidungen über die Abberufung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben diese auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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