(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch
1. | Tod; | |||||||||
2. | Verzicht; | |||||||||
3. | Abberufung. |
(2) Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Gemeindeamt unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam.
(3) Die Abberufung ist mit Bescheid auszusprechen, wenn
1. | die Unterstützung der Behörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist; | |||||||||
2. | eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird; | |||||||||
3. | das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat. |
(4) Der Bürgermeister hat Entscheidungen über die Abberufung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben diese auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.
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