Gesamte Rechtsvorschrift K-HeizG

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

K-HeizG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.08.2024

§ 1 K-HeizG


  1. 1.Ziffer einsdie Reinhaltung der Luft von schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen, die durch den Betrieb von Heizungsanlagen entstehen, und
  2. 2.Ziffer 2die Einsparung von Energie durch eine rationelle Energienutzung von Heizungsanlagen.

§ 2 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsIn Umsetzung dieser Ziele regelt dieses Gesetz
    1. a)Litera adas Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen,
    2. b)Litera bdie Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken,
    3. c)Litera cdie Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken.
  2. (2)Absatz 2Heizungsanlagen iS dieses Gesetzes sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen.
  3. (3)Absatz 3Der 6. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nicht für Heizungsanlagen, wenn sie Betriebsvorschriften nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Regelungen des Bundes unterliegen.
  4. (4)Absatz 4Abschnitte 2 und 4 dieses Gesetzes gelten nur für Kleinfeuerungsanlagen iSd § 3 Z 33.Abschnitte 2 und 4 dieses Gesetzes gelten nur für Kleinfeuerungsanlagen iSd Paragraph 3, Ziffer 33,
  5. (5)Absatz 5Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

§ 3 K-HeizG


Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

  1. 1.Ziffer einsAbgas ist in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger und/oder gasförmiger Brennstoffe entstehendes, gasförmiges Verbrennungsprodukt einschließlich der in ihm schwebenden festen oder flüssigen Bestandteile und eines allfälligen Luftüberschusses.
  2. 2.Ziffer 2Abgasverlust ist jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird.
  3. 3.Ziffer 3Allgemeine Ökodesign-Anforderung ist eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil einer Feuerungsanlage ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft.
  4. 4.Ziffer 4Andere wichtige Ressourcen sind Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die die betreffende Feuerungsanlage bei Normalbetrieb verbraucht.
  5. 5.Ziffer 5Baureihe ist eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (zB Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen.
  6. 6.Ziffer 6Bauteile und Baugruppen sind Teile, die zum Einbau in Feuerungsanlagen bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann.
  7. 7.Ziffer 7Benannte Stelle ist eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen.
  8. 8.Ziffer 8Bestimmungsgemäßer Betrieb der Heizungsanlage ist jener Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für die Heizungsanlage vorgesehen ist.
  9. 9.Ziffer 9Bestimmungsgemäßer Betrieb der Feuerungsanlage ist jener Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehen ist.
  10. 9a.Ziffer 9 aBetreiber ist eine natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist.
  11. 9b.Ziffer 9 bBetriebsstunden ist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten.
  12. 10.Ziffer 10Bevollmächtigter ist eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit diesem Gesetz verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen.
  13. 11.Ziffer 11Biogene Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erneuerbarer Materie (Pflanzen, Bäume, Sträucher etc) gewonnen werden (zB Scheitholz, Hackschnitzel, Pellets, Rinde, Stroh, Produkte aus Ölsaaten usw).
  14. 11a.Ziffer 11 aBiomasse sind
    1. a)Litera aProdukte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
    2. b)Litera bnachstehende Abfälle:
      1. aa)Sub-Litera, a, apflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
      2. bb)Sub-Litera, b, bpflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
      3. cc)Sub-Litera, c, cfaserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
      4. dd)Sub-Litera, d, dKorkabfälle;
      5. ee)Sub-Litera, e, eHolzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören.
  15. 12.Ziffer 12Blockheizkraftwerk (BHKW) ist eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung.
  16. 13.Ziffer 13Brennstoffe sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (zu denen auch Kraftstoffe zählen).
  17. 14.Ziffer 14Brennstoffwärmeleistung ist die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge.
  18. 15.Ziffer 15Brennwertgeräte sind Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme.
  19. 16.Ziffer 16CO-Emission ist die Emission von Kohlenstoffmonoxid.
  20. 17.Ziffer 17Das ökologische Profil ist die Beschreibung – gemäß der für die Feuerungsanlage einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der der Feuerungsanlage während ihres Lebenszyklus zurechenbaren, für ihre Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen.
  21. 18.Ziffer 18Datenblatt ist eine einheitliche Aufstellung von Angaben über eine Feuerungsanlage.
  22. 18a.Ziffer 18 aEinzelraumheizgerät ist ein Heizgerät zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Herde).
  23. 18b.Ziffer 18 bEmission ist die Ableitung von Abgasen aus einer Feuerungsanlage in die Luft.
  24. 18c.Ziffer 18 cEmissionsgrenzwert ist die zulässige Menge eines in den Abgasen einer Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf.
  25. 19.Ziffer 19Energetische Verwertung ist die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme.
  26. 19a.Ziffer 19 aErdgas ist ein natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.
  27. 20.Ziffer 20Feste fossile Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden. Dazu zählen:
    1. a)Litera aalle Arten von Braunkohle,
    2. b)Litera balle Arten von Steinkohle,
    3. c)Litera cBraunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
    4. d)Litera dTorf.
  28. 21.Ziffer 21Feuerstätte ist eine wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen.
  29. 22.Ziffer 22Feuerungsanlagen sind technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Wärme Brennstoffe verbrannt werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen; Feuerungsanlagen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile, nicht jedoch Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an Fernwärmenetze und stationäre Verbrennungskraftmaschinen.
  30. 23.Ziffer 23Flüssige fossile Brennstoffe sind flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden.
  31. 24.Ziffer 24Gasförmige fossile Brennstoffe sind Erdgas und Flüssiggas.
  32. 24a.Ziffer 24 aGasturbine ist jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung.
  33. 25.Ziffer 25Gebäudegesamtheizlast ist die Summe aus Raumheizlast und Warmwasserheizlast.
  34. 25a.Ziffer 25 aGebiet ist entsprechend der Definition „Sanierungsgebiet“ in § 2 Abs. 8 IG-L zu verstehen.Gebiet ist entsprechend der Definition „Sanierungsgebiet“ in Paragraph 2, Absatz 8, IG-L zu verstehen.
  35. 26.Ziffer 26Händler ist ein Einzelhändler oder jede andere Person, die Feuerungsanlagen an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt.
  36. 27.Ziffer 27Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Europäischen Kommission und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.
  37. 27a.Ziffer 27 aHeizgeräte sind Einzelraumheizgeräte, Raumheizgeräte, Warmwasserbereiter, Kombiheizgeräte.
  38. 28.Ziffer 28Heizungsanlage ist eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird.
  39. 29.Ziffer 29Heizwert (Hi) ist die Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden.
  40. 30.Ziffer 30Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die Feuerungsanlagen herstellt und für deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller oder keinen Importeur iSd Z 31, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die Feuerungsanlagen in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt.Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die Feuerungsanlagen herstellt und für deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller oder keinen Importeur iSd Ziffer 31,, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die Feuerungsanlagen in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt.
  41. 31.Ziffer 31Importeur ist eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine aus einem Drittstaat stammende Feuerungsanlage in der Europäischen Union in Verkehr bringt.
  42. 32.Ziffer 32Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist.
  43. 32a.Ziffer 32 aIsoliertes Kleinstnetz ist ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 1996, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist.
  44. 32b.Ziffer 32 bKleines, isoliertes Netz ist ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5% seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann.
  45. 33.Ziffer 33Kleinfeuerungsanlagen sind technische Einrichtungen bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasanlage abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Abgasanlage ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerungsanlage notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerungsanlage; bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasanlage und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerungsanlage.
  46. 34.Ziffer 34Lebenszyklus ist die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen einer Feuerungsanlage von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung.
  47. 35.Ziffer 35Lieferant ist der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter in der Europäischen Union oder der Importeur, der die Feuerungsanlage in der Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die Feuerungsanlagen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
  48. 36.Ziffer 36Luftschadstoffe sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase, Geruchsstoffe oder Aerosole bewirken.
  49. 37.Ziffer 37Materialien sind alle Materialien, die während des Lebenszyklus einer Feuerungsanlage verwendet werden.
  50. 38.Ziffer 38Mittelbare Auswirkungen sind Auswirkungen von Feuerungsanlagen, die zwar keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen.
  51. 38a.Ziffer 38 aMittelgroße Feuerungsanlage ist eine Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
  52. 38b.Ziffer 38 bMotor ist ein Gasmotor, ein Dieselmotor oder ein Zweistoffmotor.Dieselmotor ist ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs.Gasmotor ist ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs.Zweistoffmotor ist ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet.
  53. 39.Ziffer 39Nennlast ist der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung.
  54. 40.Ziffer 40Nennwärmeleistung (Pn) ist die höchste für den Betrieb des Heizgerätes (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb).
  55. 41.Ziffer 41Nicht standardisierte biogene Brennstoffe sind Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Biogas, Pflanzenöle, Stroh).
  56. 42.Ziffer 42NMHC-Emissionen sind die Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan.
  57. 43.Ziffer 43NOx-Emissionen sind die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2).
  58. 44.Ziffer 44OGC-Emissionen sind die Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff.
  59. 45.Ziffer 45Ökodesign-Anforderung ist eine Anforderung an eine Feuerungsanlage oder an ihre Gestaltung, die zur Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte der Feuerungsanlage Auskunft zu geben.
  60. 45a.Ziffer 45 aOrtsfest gesetzte Öfen und Herde sind Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (zB Kachelofen).
  61. 46.Ziffer 46Produktgestaltung ist die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstigen Anforderungen an eine Feuerungsanlage in deren technischer Beschreibung.
  62. 46a.Ziffer 46 a„Raffineriebrennstoff“ sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks.
  63. 47.Ziffer 47Raumheizgerät ist ein Heizgerät mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, das eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt.
  64. 48.Ziffer 48Recycling ist die industrielle oder gewerbliche Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung.
  65. 49.Ziffer 49Rußzahl ist der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung).
  66. 50.Ziffer 50Serie ist eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten.
  67. 51.Ziffer 51SO2-Emission ist die Emission von Schwefeldioxid.
  68. 52.Ziffer 52Spezifische Ökodesign-Anforderung ist eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt einer Feuerungsanlage wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung.
  69. 53.Ziffer 53Standardisierte biogene Brennstoffe sind Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (zB Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle).
  70. 54.Ziffer 54Staub sind die in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierten Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben.
  71. 55.Ziffer 55Teillast ist der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung.
  72. 56.Ziffer 56Umweltaspekt ist ein Bestandteil oder eine Funktion einer Feuerungsanlage, die während des Lebenszyklus der Feuerungsanlage mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann.
  73. 57.Ziffer 57Umweltauswirkung ist eine einer Feuerungsanlage während ihres Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt.
  74. 58.Ziffer 58Umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) ist die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Gestaltung der Feuerungsanlage mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit der Feuerungsanlage während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern.
  75. 59.Ziffer 59Umweltverträglichkeit einer Feuerungsanlage ist das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte der Feuerungsanlage.
  76. 60.Ziffer 60Unbefugte Verwendung des Etiketts ist die Verwendung des Etiketts, außer durch Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen Union, in einer Weise, die nicht in der Richtlinie 2010/30/EG oder einem delegierten Rechtsakt vorgesehen ist.
  77. 61.Ziffer 61Unmittelbare Auswirkungen sind Auswirkungen von Feuerungsanlagen, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen.
  78. 62.Ziffer 62Verbesserung der Umweltverträglichkeit ist der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit einer Feuerungsanlage, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.
  79. 62a.Ziffer 62 aWärmeerzeuger bezeichnet den Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
    1. a)Litera aVerbrennung von fossilen und/oder biogenen Brennstoffen (beispielsweise in einem Heiz-kessel);
    2. b)Litera bWärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe, wenn beim Betrieb aufgrund von Verbrennungsvorgängen Abgase in die Luft emittiert werden.
  80. 63.Ziffer 63Wärmeleistung ist die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.
  81. 64.Ziffer 64Wärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf.
  82. 65.Ziffer 65Warmwasserbereiter ist ein Heizgerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, zur direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer).
  83. 66.Ziffer 66Wesentlicher Bauteil einer Heizungsanlage ist der mit einem Brenner auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner.
  84. 67.Ziffer 67Wiederverwendung ist eine Maßnahme, durch die eine Feuerungsanlage, die das Ende ihrer Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendet wird, für den sie ursprünglich bestimmt war, einschließlich der weiteren Nutzung einer Feuerungsanlage, die bei einer Rücknahmestelle, einem Vertreiber, Recyclingbetrieb oder Hersteller abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung einer Feuerungsanlage nach ihrer Aufarbeitung.
  85. 68.Ziffer 68Wirkungsgrad in % ist das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie.
  86. 69.Ziffer 69Zentralheizungsanlage ist eine Anlage zur Verteilung zentral erzeugter Wärme zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen, die Wasser zur Wärmeverteilung verwendet und in der Regel aus Wärmeerzeuger, Wärmeverteilungssystem und Wärmeabgabesystem besteht.
  87. 70.Ziffer 70Zusätzliche Angaben sind weitere Angaben über die Leistung und Merkmale einer Feuerungsanlage, die sich auf deren Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen.

§ 4 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsKleinfeuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
    1. a)Litera asie die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 4, bei wesentlichen Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten,sie die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 4,, bei wesentlichen Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten,
    2. b)Litera bsie die Wirkungsgrade nach Abs. 4, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen,sie die Wirkungsgrade nach Absatz 4,, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen,
    3. c)Litera cihnen eine schriftliche, technische Dokumentation (§ 7) beigegeben worden ist,ihnen eine schriftliche, technische Dokumentation (Paragraph 7,) beigegeben worden ist,
    4. d)Litera dan der Kleinfeuerungsanlage oder dem wesentlichen Bauteil ein Typenschild (§ 8) angebracht worden ist undan der Kleinfeuerungsanlage oder dem wesentlichen Bauteil ein Typenschild (Paragraph 8,) angebracht worden ist und
    5. e)Litera esie die Anforderungen des 3. und 4. Abschnittes erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 lit. b gilt nicht fürAbsatz eins, Litera b, gilt nicht für
    1. a)Litera aZentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile und
    2. b)Litera bWarmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile.
  3. (3)Absatz 3Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 2 lit. a und deren Bauteile müssen die Anforderungen des 4. Abschnittes erfüllen.Zentralheizungsanlagen iSd Absatz 2, Litera a und deren Bauteile müssen die Anforderungen des 4. Abschnittes erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade sowie Prüfmethoden, -bedingungen und -verfahren erlassen.Die Landesregierung kann zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade sowie Prüfmethoden, -bedingungen und -verfahren erlassen.

§ 5 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDer Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade iSd § 4 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 4 ist, soweit die Abs. 5 und 6 und der 4. Abschnitt nicht anderes bestimmen, auf Verlangen der Behörde vom Inverkehrbringer durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN heranzuziehen.Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und b und Absatz 4, ist, soweit die Absatz 5 und 6 und der 4. Abschnitt nicht anderes bestimmen, auf Verlangen der Behörde vom Inverkehrbringer durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Zugelassene Stellen sind akkreditierte Prüf- und/oder Inspektionsstellen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.
  3. (3)Absatz 3Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen erfüllen muss. Ist der Original-Prüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann unter Beachtung der Ziele des § 1 nach dem Stand der Technik durch Verordnung bestimmen, welche weiteren Daten im Prüfbericht jedenfalls enthalten sein müssen.Die Landesregierung kann unter Beachtung der Ziele des Paragraph eins, nach dem Stand der Technik durch Verordnung bestimmen, welche weiteren Daten im Prüfbericht jedenfalls enthalten sein müssen.
  5. (5)Absatz 5Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage errichtet, in der technischen Dokumentation (§ 7) bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage errichtet, in der technischen Dokumentation (Paragraph 7,) bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
  6. (6)Absatz 6Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung nach Abs. 5 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 7) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle (Abs. 2) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung nach Absatz 5, erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (Paragraph 7,) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle (Absatz 2,) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.

§ 6 K-HeizG


Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichtes verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.

§ 7 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDer Kleinfeuerungsanlage muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
    2. 2.Ziffer 2Namen und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung iSd § 5;Namen und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung iSd Paragraph 5 ;,
    3. 3.Ziffer 3Namen und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises des Herstellers bei Zentralheizungsanlagen nach § 4 Abs. 2 lit. a;Namen und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises des Herstellers bei Zentralheizungsanlagen nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, ;,
    4. 4.Ziffer 4Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;
    5. 5.Ziffer 5Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;
    6. 6.Ziffer 6bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf;bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4, erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf;
    7. 7.Ziffer 7bei wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen, die Angabe, mit welchen Brennern oder Kesseln sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerungsanlage nachweislich die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen einhält;
    8. 8.Ziffer 8bei Kleinfeuerungsanlagen, die unter eine Verordnung nach § 11 Abs. 5 fallen(§ 13),bei Kleinfeuerungsanlagen, die unter eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz 5, fallen(Paragraph 13,),
      1. a)Litera aeine allgemeine Beschreibung der Kleinfeuerungsanlage;
      2. b)Litera bgegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;
      3. c)Litera cTestberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind;
      4. d)Litera dfalls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.
  2. (3)Absatz 3Ist einer Kleinfeuerungsanlage oder einem Bauteil einer Kleinfeuerungsanlage keine technische Dokumentation beigegeben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Kleinfeuerungsanlage oder des Bauteiles zu untersagen.
  3. (4)Absatz 4Der Betreiber der Kleinfeuerungsanlage hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebs der Kleinfeuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

§ 8 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDas Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild muss, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach § 10 Abs. 1 lit. b befinden, zumindest folgende Angaben enthalten:Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild muss, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, befinden, zumindest folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen und Firmensitz des Herstellers;
    2. 2.Ziffer 2Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
    3. 3.Ziffer 3Herstellnummer und Baujahr;
    4. 4.Ziffer 4Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
    5. 5.Ziffer 5Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
    6. 6.Ziffer 6zulässige Brennstoffe;
    7. 7.Ziffer 7zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
    8. 8.Ziffer 8höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
    9. 9.Ziffer 9Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);Elektroanschluss (römisch fünf, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
    10. 10.Ziffer 10bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4, erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  2. (2)Absatz 2Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss lediglich die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 enthalten.
  3. (3)Absatz 3Es ist verboten, auf Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die der Endverbraucher hinsichtlich der Bedeutung des Typenschilds irregeführt werden könnte. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit des Typenschilds nicht beeinträchtigt.
  4. (4)Absatz 4Weist eine Kleinfeuerungsanlage oder ein Bauteil einer Kleinfeuerungsanlage kein Typenschild auf oder enthält das Typenschild unrichtige Angaben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Kleinfeuerungsanlage oder des Bauteils zu untersagen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn eine Kleinfeuerungsanlage oder ein Bauteil mit einem Zeichen gekennzeichnet ist, das mit einem Typenschild verwechselt werden kann.

§ 9 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsPrüfberichte aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen iSd § 5 Abs. 2 stammen, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen iSd § 4 eingehalten werden.Prüfberichte aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen iSd Paragraph 5, Absatz 2, stammen, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen iSd Paragraph 4, eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Prüfberichte aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, LGBl. Nr. 103/2012, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.Prüfberichte aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2012,, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Zulassungen zum Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen nach landesrechtlichen Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, LGBl. Nr. 103/2012, erlassen wurden, sind Zulassungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gleichzuhalten.Zulassungen zum Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen nach landesrechtlichen Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2012,, erlassen wurden, sind Zulassungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes iSd § 5 Abs. 2 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen iSd § 4 eingehalten werden.Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes iSd Paragraph 5, Absatz 2, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen iSd Paragraph 4, eingehalten werden.

§ 10 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsFeuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
    1. a)Litera asie den Durchführungsmaßnahmen nach § 11 entsprechen, für sie eine EG-Konformitätserklärung (Abs. 2) ausgestellt wurde und sie die CE-Kennzeichnung (§ 19) tragen,sie den Durchführungsmaßnahmen nach Paragraph 11, entsprechen, für sie eine EG-Konformitätserklärung (Absatz 2,) ausgestellt wurde und sie die CE-Kennzeichnung (Paragraph 19,) tragen,
    2. b)Litera bdie unionsrechtlichen Verpflichtungen betreffend die Kennzeichnung und die Bereitstellung von Produktinformationen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Mit der EG-Konformitätserklärung sichert der Hersteller oder Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht. Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Angaben der EG-Konformitätserklärung zur Umsetzung des Unionsrechts zu erlassen.Mit der EG-Konformitätserklärung sichert der Hersteller oder Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach Paragraph 11, entspricht. Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Angaben der EG-Konformitätserklärung zur Umsetzung des Unionsrechts zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende Pflichten:
    1. a)Litera asicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachte Feuerungsanlage diesem Gesetz und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht;sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachte Feuerungsanlage diesem Gesetz und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach Paragraph 11, entspricht;
    2. b)Litera bdie EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Die Hersteller haben sicherzustellen, dass Nutzer einer Feuerungsanlage über folgende Aspekte unterrichtet werden:
    1. a)Litera adie Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung der betreffenden Feuerungsanlage spielen können,
    2. b)Litera bdas ökologische Profil der betreffenden Feuerungsanlage und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in der Durchführungsmaßnahme vorgesehen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen.

§ 11 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDurchführungsmaßnahmen iSd § 10 sind von der Europäischen Kommission iSd Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erlassene Durchführungsmaßnahmen oder durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Durchführungsmaßnahmen (Abs. 4). Die von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsmaßnahmen müssen die in Anlage 1 genannten Elemente umfassen.Durchführungsmaßnahmen iSd Paragraph 10, sind von der Europäischen Kommission iSd Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erlassene Durchführungsmaßnahmen oder durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Durchführungsmaßnahmen (Absatz 4,). Die von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsmaßnahmen müssen die in Anlage 1 genannten Elemente umfassen.
  2. (2)Absatz 2Mit Durchführungsmaßnahmen nach Abs. 1 werden Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I und/oder Anhang II der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die Durchführungsmaßnahmen können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.Mit Durchführungsmaßnahmen nach Absatz eins, werden Ökodesign-Anforderungen nach Anhang römisch eins und/oder Anhang römisch II der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die Durchführungsmaßnahmen können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.
  3. (3)Absatz 3Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Landesregierung prüfen kann, ob die Feuerungsanlage die Anforderungen der Durchführungsmaßnahme erfüllt. In der Durchführungsmaßnahme ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt an der Feuerungsanlage oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen iSd. Abs. 2 und 3 für Feuerungsanlagen festlegen, sofern dies zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration erforderlich ist. Die Verordnung kann die in der Anlage 1 genannten Elemente umfassen.Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen iSd. Absatz 2 und 3 für Feuerungsanlagen festlegen, sofern dies zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration erforderlich ist. Die Verordnung kann die in der Anlage 1 genannten Elemente umfassen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann mit Verordnung Bestimmungen über Form und Inhalt von Etiketten, Datenblättern und technischen Dokumentationen für Feuerungsanlagen iSd § 10 Abs. 1 festlegen, sofern dies zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration und der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs erforderlich ist. Insbesondere können Klassifizierungen im Hinblick auf Energie- und Kosteneinsparungen für den Endverbraucher vorgeschrieben werden.Die Landesregierung kann mit Verordnung Bestimmungen über Form und Inhalt von Etiketten, Datenblättern und technischen Dokumentationen für Feuerungsanlagen iSd Paragraph 10, Absatz eins, festlegen, sofern dies zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration und der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs erforderlich ist. Insbesondere können Klassifizierungen im Hinblick auf Energie- und Kosteneinsparungen für den Endverbraucher vorgeschrieben werden.

§ 12 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der RL 2009/125/EG (§ 11) erfasst ist, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität der Feuerungsanlage mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.Vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der RL 2009/125/EG (Paragraph 11,) erfasst ist, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität der Feuerungsanlage mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.
  2. (2)Absatz 2Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Durchführungsmaßnahmen festzulegen und lassen dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anlage 2 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage 3 beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der von der Feuerungsanlage ausgehenden Gefahr eines der in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten beschriebenen einschlägigen Module gewählt. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteiles in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Durchführungsmaßnahmen festzulegen und lassen dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anlage 2 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage 3 beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der von der Feuerungsanlage ausgehenden Gefahr eines der in Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten beschriebenen einschlägigen Module gewählt. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteiles in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
  3. (3)Absatz 3Liegen der Landesregierung deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Feuerungsanlage den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieser Feuerungsanlage im Internet unter der Adresse www.ktn.gv.at zu veröffentlichen.
  4. (3a)Absatz 3 aStellt die Landesregierung fest, dass eine Feuerungsanlage nicht alle Bestimmungen, die in einer Durchführungsmaßnahme oder Verordnung nach § 11 Abs. 5 festgelegt sind, erfüllt, so hat sie den Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeur mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage mit diesen Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht wird. Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Landesregierung mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Einhaltung sicherzustellen.Stellt die Landesregierung fest, dass eine Feuerungsanlage nicht alle Bestimmungen, die in einer Durchführungsmaßnahme oder Verordnung nach Paragraph 11, Absatz 5, festgelegt sind, erfüllt, so hat sie den Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeur mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage mit diesen Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht wird. Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Landesregierung mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Einhaltung sicherzustellen.
  5. (3b)Absatz 3 bEntspricht die Feuerungsanlage weiterhin nicht den Bestimmungen des Abs. 3a, so hat die Landesregierung mit Bescheid das Inverkehrbringen zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage vom Markt genommen wird. Wird eine Feuerungsanlage vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten und Länder unverzüglich davon zu unterrichten.Entspricht die Feuerungsanlage weiterhin nicht den Bestimmungen des Absatz 3 a,, so hat die Landesregierung mit Bescheid das Inverkehrbringen zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage vom Markt genommen wird. Wird eine Feuerungsanlage vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten und Länder unverzüglich davon zu unterrichten.
  6. (4)Absatz 4Wurde eine Feuerungsanlage von einer Organisation entworfen,
    1. a)Litera adie nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
    2. b)Litera bdie über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,
    so ist davon auszugehen, dass dieses Managementsystem die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt.
  7. (5)Absatz 5Nach dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieser Feuerungsanlage für die Landesregierung zur Einsicht bereit zu halten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Landesregierung vorzulegen.
  8. (6)Absatz 6Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in deutscher Sprache abzufassen.

§ 14 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDas Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen, die diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen entsprechen sowie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden.
  2. (2)Absatz 2Das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen, die mit der CE-Kennzeichnnung versehen sind, und für die eine Durchführungsmaßnahme nach § 11 vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I, Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden.Das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen, die mit der CE-Kennzeichnnung versehen sind, und für die eine Durchführungsmaßnahme nach Paragraph 11, vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang römisch eins, Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden.
  3. (3)Absatz 3Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, Feuerungsanlagen zu zeigen, die den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 hergestellt ist.Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, Feuerungsanlagen zu zeigen, die den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach Paragraph 11, nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach Paragraph 11, hergestellt ist.
  4. (4)Absatz 4(entfällt)

§ 15 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist befugt,
    1. a)Litera ain angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Übereinstimmung der Feuerungsanlagen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, diesen Bestimmungen nicht entsprechende Feuerungsanlagen vom Markt zu nehmen,
    2. b)Litera bvon den Betroffenen sämtliche Informationen anzufordern, die in diesem Gesetz oder seinen Durchführungsverordnungen angegeben sind,
    3. c)Litera cProben von Feuerungsanlagen zu nehmen und diese einer Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung leitet der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht zu.

§ 16 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDer 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW und deren Bauteile, mit Ausnahme von Zentralheizgeräten, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind.
  2. (2)Absatz 2Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sieZentralheizungsanlagen iSd Absatz eins und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2die Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte nach dem Unionsrecht, bei Bauteilen in Kombination mit den in der Konformitätserklärung oder der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, einhalten.
  3. (3)Absatz 3Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte nach Abs. 2 ist durch den Nachweis der Konformität (§ 17) und die CE-Kennzeichnung (§ 19) zu erbringen.Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte nach Absatz 2, ist durch den Nachweis der Konformität (Paragraph 17,) und die CE-Kennzeichnung (Paragraph 19,) zu erbringen.

§ 17 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDer Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte der Kleinfeuerungsanlage ist vor dem Inverkehrbringen einer dieser Kleinfeuerungsanlagen zu erbringen durch:
    1. 1.Ziffer einsdie Baumusterprüfung und
    2. 2.Ziffer 2die Konformitätserklärung.
  2. (2)Absatz 2Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Kleinfeuerungsanlagen-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte entspricht.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Bereich eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes haben muss, sofern nicht der Hersteller diesen Hauptwohnsitz (Sitz) hat, bei einer benannten Stelle einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Entspricht das Baumuster den Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.Entspricht das Baumuster den Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des Paragraph 16, Absatz 4,, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
  5. (5)Absatz 5Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage den Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4 entspricht.Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage den Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des Paragraph 16, Absatz 4, entspricht.
  6. (6)Absatz 6Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und sichergestellt ist, dass die Kleinfeuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung kann zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungsanlagen die Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungsanlagen und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik und in Umsetzung von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:
    1. a)Litera adas Verfahren der Baumusterprüfung;
    2. b)Litera bdie der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen;
    3. c)Litera cdie Baumusterprüfbescheinigung;
    4. d)Litera ddie Informationspflichten der benannten Stellen;
    5. e)Litera edie Verfahren der Komformitätserklärung sowie die dabei allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme und die Überwachungsstellen.
  8. (8)Absatz 8Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4 zu erfüllen hat.Absatz eins bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des Paragraph 16, Absatz 4, zu erfüllen hat.

§ 18 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsAufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte von Kleinfeuerungsanlagen zugelassene Stellen sind benannten Stellen iSd § 17 Abs. 2 gleichzuhalten.Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte von Kleinfeuerungsanlagen zugelassene Stellen sind benannten Stellen iSd Paragraph 17, Absatz 2, gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen iSd Abs. 1 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen iSd Absatz eins, sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte von Kleinfeuerungsanlagen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, sind benannten Stellen nach § 17 Abs. 2 gleichzuhalten.Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte von Kleinfeuerungsanlagen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, sind benannten Stellen nach Paragraph 17, Absatz 2, gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen iSd Abs. 3 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen iSd Absatz 3, sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

§ 19 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Feuerungsanlage oder den wesentlichen Bauteil der Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach § 11 erfasst sind, oder den Bestimmungen des 4. Abschnittes unterliegen, mit dem CE-Zeichen zu versehen und ihnen die Konformitätserklärung beizufügen.Vor dem Inverkehrbringen hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Feuerungsanlage oder den wesentlichen Bauteil der Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach Paragraph 11, erfasst sind, oder den Bestimmungen des 4. Abschnittes unterliegen, mit dem CE-Zeichen zu versehen und ihnen die Konformitätserklärung beizufügen.
  2. (2)Absatz 2Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Durchführungsmaßnahmen nach § 11 und den Bestimmungen des 4. Abschnittes bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhangs III der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) entsprechen. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteils in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Durchführungsmaßnahmen nach Paragraph 11 und den Bestimmungen des 4. Abschnittes bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhangs römisch III der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) entsprechen. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteils in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
  3. (3)Absatz 3Es ist verboten, auf Feuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Feuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
  4. (4)Absatz 4Ist auf einer Feuerungsanlage eine CE-Kennzeichnung angebracht, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht diesem Gesetz und den Durchführungsmaßnahmen nach § 11 entspricht, so trifft die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens der Feuerungsanlage reichen können, solange diese dem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen nicht entspricht. Ferner hat die Landesregierung die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Feuerungsanlagen anzuordnen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Feuerungsanlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt. Ist auf einer Feuerungsanlage eine CE-Kennzeichnung angebracht, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht diesem Gesetz und den Durchführungsmaßnahmen nach Paragraph 11, entspricht, so trifft die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens der Feuerungsanlage reichen können, solange diese dem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen nicht entspricht. Ferner hat die Landesregierung die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Feuerungsanlagen anzuordnen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Feuerungsanlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt. 
  5. (5)Absatz 5Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen der Feuerungsanlage mit Bescheid zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen wird.
  6. (6)Absatz 6Wird eine Feuerungsanlage verboten oder vom Markt genommen, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten und Länder unverzüglich darüber zu unterrichten. In begründeten Fällen hat die Landesregierung geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen. Die getroffenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  7. (7)Absatz 7Eine gemäß Abs. 4 und 5 für Feuerungsanlagen getroffene Maßnahme hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen ist der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Insbesondere ist anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:Eine gemäß Absatz 4 und 5 für Feuerungsanlagen getroffene Maßnahme hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen ist der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Insbesondere ist anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
    1. a)Litera aNichterfüllung der Anforderungen des Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen,
    2. b)Litera bfehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen,
    3. c)Litera cUnzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.
  8. (8)Absatz 8Wurde eine Feuerungsanlage nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11, auf die sich diese Normen beziehen, entsprechen.Wurde eine Feuerungsanlage nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach Paragraph 11,, auf die sich diese Normen beziehen, entsprechen.
  9. (9)Absatz 9Wurde für eine Feuerungsanlage das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so ist davon auszugehen, dass diese die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.

§ 20 K-HeizG


Die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon sind vom Betreiber unverzüglich dem Rauchfangkehrer anzuzeigen, der vom Betreiber mit der Sichtprüfung nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, beauftragt wird. Ebenso sind die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, die nicht an eine Abgasanlage angeschlossen ist, oder von wesentlichen Teilen davon vom Betreiber unverzüglich einem zur Sichtprüfung befugten Rauchfangkehrer anzuzeigen. In beiden Fällen hat gleichzeitig eine Anzeige an den Bürgermeister zu erfolgen.

§ 20a K-HeizG


  1. (1)Absatz einsEine aus zwei oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
    1. a)Litera adie Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder
    2. b)Litera bdie Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.
    Diese Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn die Feuerungsanlagen nicht gleichzeitig betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat diese vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen mit den Stammdaten in einem Onlineregister zu registrieren. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über das Onlineregister, die Registrierung und die Veröffentlichung der Stammdaten unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Union durch Verordnung zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung darf für die Vollziehung des Abs. 2 die Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH vorsehen.Die Landesregierung darf für die Vollziehung des Absatz 2, die Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH vorsehen.
  4. (4)Absatz 4Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat der Behörde jede geplante Änderung, die sich auf die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, ohne vermeidbare Verzögerungen anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Die Daten im Onlineregister sind vom Betreiber der Feuerungsanlage aktuell zu halten. Wird die Feuerungsanlage nicht mehr betrieben, ist dies innerhalb eines Monats ebenfalls der Behörde zu melden und in das Register einzutragen.

§ 21 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat unter Beachtung der Ziele des § 1, rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration und anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über:Die Landesregierung hat unter Beachtung der Ziele des Paragraph eins,, rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration und anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über:
    1. a)Litera adie zulässigen Arten von Brennstoffen und deren Lagerung; das Verbot des Verbrennens bestimmter Brenn- und Kraftstoffe sowie die erforderliche Qualität bestimmter Brenn- und Kraftstoffe; das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe in hiefür nicht bestimmten Heizungsanlagen; dabei kann auch angeordnet werden, dass Belege von Brennstoffen von demjenigen, der diese Brennstoffe verwendet, bis zu ihrem vollständigen Verbrauch aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorgelegt werden müssen;
    2. b)Litera bdie Errichtung, die erforderliche Ausstattung und den Betrieb von Heizungsanlagen, insbesondere durch die Einführung eines Anlagendatenblattes und die Festlegung von Emissionsgrenzwerten sowie von Grenzwerten für Abgasverluste und die Methode der Ermittlung des Abgasverlustes und der Emissionswerte; für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen dürfen abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind;
    3. c)Litera cdie Überprüfung von Heizungsanlagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfpflichten, der Prüfintervalle, des Prüfumfangs, der anzuwendenden Prüfmethoden und des Inhalts des Prüfberichts.
  2. (1a)Absatz eins aIn der Verordnung nach Abs. 1 dürfen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten iSd Abs. 1 lit. b vorgesehen und die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in der Verordnung festgelegter Vorschriften zuzulassen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Informationsaustausches nach Art. 6 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zu prüfen, ob für mittelgroße Feuerungsanlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, sofern dies effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt.In der Verordnung nach Absatz eins, dürfen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten iSd Absatz eins, Litera b, vorgesehen und die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in der Verordnung festgelegter Vorschriften zuzulassen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Informationsaustausches nach Artikel 6, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2015/2193 zu prüfen, ob für mittelgroße Feuerungsanlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, sofern dies effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt.
  3. (2)Absatz 2In der Verordnung nach Abs. 1 lit. c sind jedenfalls folgende Überprüfungen vorzusehen:In der Verordnung nach Absatz eins, Litera c, sind jedenfalls folgende Überprüfungen vorzusehen:
    1. a)Litera aeinfache Überprüfungen nach der Inbetriebnahme und wiederkehrende einfache Überprüfungen in Form von vereinfachten Emissionsmessungen nach den Regeln der Technik;
    2. b)Litera bumfassende Überprüfungen:
    3. 1.Ziffer einsspätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
      • StrichaufzählungKleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
      • StrichaufzählungFeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
      • StrichaufzählungBlockheizkraftwerke;
    4. 2.Ziffer 2alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 20 MW;
    5. 3.Ziffer 3jährlich für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW;
    6. c)Litera cregelmäßige Inspektionen iSd Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
  4. (3)Absatz 3In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung nach Abs. 2 lit. b durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Abs. 2 lit. a nicht erforderlich. Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind.In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung nach Absatz 2, Litera b, durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Absatz 2, Litera a, nicht erforderlich. Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind.
  5. (3a)Absatz 3 aIn der Verordnung nach Abs. 1 lit. c dürfen Ausnahmen von den Überprüfungen in technisch begründeten Fällen vorgesehen werden. In der Verordnung darf für Prüforgane, die regelmäßige Inspektionen iSd Abs. 2 lit. c durchführen, zusätzlich zum Nachweis der in § 24 vorgesehenen Kenntnisse der Nachweis weiterer Kenntnisse festgelegt werden, wenn dies zur Durchführung der regelmäßigen Inspektionen erforderlich ist.In der Verordnung nach Absatz eins, Litera c, dürfen Ausnahmen von den Überprüfungen in technisch begründeten Fällen vorgesehen werden. In der Verordnung darf für Prüforgane, die regelmäßige Inspektionen iSd Absatz 2, Litera c, durchführen, zusätzlich zum Nachweis der in Paragraph 24, vorgesehenen Kenntnisse der Nachweis weiterer Kenntnisse festgelegt werden, wenn dies zur Durchführung der regelmäßigen Inspektionen erforderlich ist.
  6. (4)Absatz 4Bei Heizungsanlagen oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die Überprüfungen nach Abs. 1 lit. c jedenfalls auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Der Prüfbericht hat in Bezug auf die Prüfung des Wirkungsgrades bei Wärmeerzeugern mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.Bei Heizungsanlagen oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die Überprüfungen nach Absatz eins, Litera c, jedenfalls auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Der Prüfbericht hat in Bezug auf die Prüfung des Wirkungsgrades bei Wärmeerzeugern mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.
  7. (5)Absatz 5Die Daten der Prüfberichte von Überprüfungen iSd Abs. 4 in Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU sind von den Prüforganen nach § 24Die Daten der Prüfberichte von Überprüfungen iSd Absatz 4, in Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU sind von den Prüforganen nach Paragraph 24,
    1. a)Litera azu verarbeiten, und
    2. b)Litera bder Landesregierung oder einem von der Landesregierung beauftragten Dritten zu übermitteln.

    Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zu verarbeiten. Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Prüfberichte iSd Abs. 4 einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann auch unabhängige Dritte mit der Überprüfung beauftragen. Der beauftragte Dritte ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Die Vorgaben nach Anhang II Z 2 der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten treffen.Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, Sitzung 1, zu verarbeiten. Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Prüfberichte iSd Absatz 4, einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann auch unabhängige Dritte mit der Überprüfung beauftragen. Der beauftragte Dritte ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Die Vorgaben nach Anhang römisch II Ziffer 2, der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten treffen.

  8. (6)Absatz 6Die Landesregierung kann das für die Überprüfungen nach Abs. 1 lit. c zu leistende Entgelt durch Verordnung regeln, wenn eine solche Regelung aus Gründen des Konsumentenschutzes erforderlich ist. Bei der Festsetzung des Entgelts ist auf die Art und Dauer der Überprüfung sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung kann das für die Überprüfungen nach Absatz eins, Litera c, zu leistende Entgelt durch Verordnung regeln, wenn eine solche Regelung aus Gründen des Konsumentenschutzes erforderlich ist. Bei der Festsetzung des Entgelts ist auf die Art und Dauer der Überprüfung sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen.
  9. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Eigentümer und Nutzer von Gebäuden in geeigneter Weise über die Prüfberichte von Heizungsanlagen, ihren Zweck und ihre Ziele informiert werden.

§ 22 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die in der Verordnung nach § 21 vorgesehenen Überprüfungen durch Prüforgane (§ 24) durchführen zu lassen, den Prüfbericht – unbeschadet des Abs. 3 – mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.Die Betreiber von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die in der Verordnung nach Paragraph 21, vorgesehenen Überprüfungen durch Prüforgane (Paragraph 24,) durchführen zu lassen, den Prüfbericht – unbeschadet des Absatz 3, – mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Ergibt die Überprüfung iSd Abs. 1 eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Betriebswerte, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Er hat ehestmöglich eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen, und die Ergebnisse dieser Überprüfung auf Verlangen nachzuweisen.Ergibt die Überprüfung iSd Absatz eins, eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Betriebswerte, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Er hat ehestmöglich eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen, und die Ergebnisse dieser Überprüfung auf Verlangen nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die Emissionen der Feuerungsanlage im Einklang mit Anhang III Teil 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zu überwachen. Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die Emissionen der Feuerungsanlage im Einklang mit Anhang römisch III Teil 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zu überwachen. Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einseinen Nachweis über die Registrierung;
    2. 2.Ziffer 2die Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;
    4. 4.Ziffer 4Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach Abs. 2, §§ 23 Abs. 3, 23a und 26 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach §§ 23a und 26.Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach Absatz 2,, Paragraphen 23, Absatz 3,, 23a und 26 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach Paragraphen 23 a und 26.

§ 23 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDer Rauchfangkehrer nach § 20 ist verpflichtet, anlässlich der nach § 24 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, vorzunehmenden Sichtprüfung, bei Feuerungsanlagen iSd § 20 zweiter Satz unabhängig von einer Sichtprüfung, festzustellen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach § 8 tragen und ob sie nach der technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Rauchfangkehrer unverzüglich Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Ferner hat der Rauchfangkehrer festzustellen, ob die Überprüfungen nach § 22 durch Prüforgane durchgeführt worden sind, ob das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht vorliegen, und ob der vorliegende Prüfbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Sie haben ferner das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.Der Rauchfangkehrer nach Paragraph 20, ist verpflichtet, anlässlich der nach Paragraph 24, der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2000,, vorzunehmenden Sichtprüfung, bei Feuerungsanlagen iSd Paragraph 20, zweiter Satz unabhängig von einer Sichtprüfung, festzustellen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach Paragraph 8, tragen und ob sie nach der technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Rauchfangkehrer unverzüglich Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Ferner hat der Rauchfangkehrer festzustellen, ob die Überprüfungen nach Paragraph 22, durch Prüforgane durchgeführt worden sind, ob das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht vorliegen, und ob der vorliegende Prüfbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Sie haben ferner das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Wurden die Überprüfungen nach § 22 vom Betreiber der Heizungsanlage nicht durchgeführt, liegt kein Anlagendatenblatt oder kein Prüfbericht vor, weist das Anlagendatenblatt oder der Prüfbericht Mängel auf oder entspricht die Heizungsanlage nicht den Rechtsvorschriften, so hat der Rauchfangkehrer den Betreiber der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur Überprüfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur Mängelbehebung zu unterrichten. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat der Rauchfangkehrer auch den Bürgermeister schriftlich über diese Tatsachen zu verständigen.Wurden die Überprüfungen nach Paragraph 22, vom Betreiber der Heizungsanlage nicht durchgeführt, liegt kein Anlagendatenblatt oder kein Prüfbericht vor, weist das Anlagendatenblatt oder der Prüfbericht Mängel auf oder entspricht die Heizungsanlage nicht den Rechtsvorschriften, so hat der Rauchfangkehrer den Betreiber der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur Überprüfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur Mängelbehebung zu unterrichten. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat der Rauchfangkehrer auch den Bürgermeister schriftlich über diese Tatsachen zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die Überprüfungen der Heizungsanlage nach § 22 durchgeführt worden sind, ob ein Anlagendatenblatt und ein Prüfbericht vorliegen und ob die Mängel beseitigt wurden. Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Prüfbericht vor, so darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zustimmung des Betreibers der Heizungsanlage durchführen. Stimmt der Betreiber der Heizungsanlage der Überprüfung nicht zu oder hat der Betreiber die Mängel an der Heizungsanlage nicht beseitigt, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die Überprüfungen der Heizungsanlage nach Paragraph 22, durchgeführt worden sind, ob ein Anlagendatenblatt und ein Prüfbericht vorliegen und ob die Mängel beseitigt wurden. Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Prüfbericht vor, so darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zustimmung des Betreibers der Heizungsanlage durchführen. Stimmt der Betreiber der Heizungsanlage der Überprüfung nicht zu oder hat der Betreiber die Mängel an der Heizungsanlage nicht beseitigt, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

§ 23a K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister hat aufgrund der Anzeige des Rauchfangkehrers oder aufgrund eines Antrages des Betreibers der Heizungsanlage oder, wenn der Bürgermeister auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis erlangt hat, mit Bescheid zu entscheiden, ob die Heizungsanlage zu überprüfen ist, und ob Mängel zu beseitigen sind. Der Bürgermeister hat dem Betreiber erforderlichenfalls die Durchführung der Überprüfungen und eine Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 26 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.Der Bürgermeister hat aufgrund der Anzeige des Rauchfangkehrers oder aufgrund eines Antrages des Betreibers der Heizungsanlage oder, wenn der Bürgermeister auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis erlangt hat, mit Bescheid zu entscheiden, ob die Heizungsanlage zu überprüfen ist, und ob Mängel zu beseitigen sind. Der Bürgermeister hat dem Betreiber erforderlichenfalls die Durchführung der Überprüfungen und eine Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Paragraph 26, Absatz 5 bis 7 gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 beseitigt, darf die Heizungsanlage ab Ende der Frist nicht mehr benützt werden.Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist nach Absatz eins, beseitigt, darf die Heizungsanlage ab Ende der Frist nicht mehr benützt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat zu überprüfen, ob bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die Registrierung nach § 20a durchgeführt worden ist und widrigenfalls dem Betreiber der Anlage die Registrierung mit Bescheid aufzutragen.Der Bürgermeister hat zu überprüfen, ob bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die Registrierung nach Paragraph 20 a, durchgeführt worden ist und widrigenfalls dem Betreiber der Anlage die Registrierung mit Bescheid aufzutragen.

§ 24 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsZur Durchführung von Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
    1. a)Litera aGewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an Feuerungsanlagen befugt sind;
    2. b)Litera bZiviltechniker des einschlägigen Fachgebietes; Fachunternehmen oder -personen nach § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013;Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes; Fachunternehmen oder -personen nach Paragraph 34, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. römisch eins Nr. 127/2013;
    3. c)Litera cakkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen des einschlägigen Fachgebietes;
    4. d)Litera dSachverständige des einschlägigen Fachgebietes, die Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen oder rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, soweit sie mit den in Abs. 4 angeführten Rechtsvorschriften vertraut und in ihrem Herkunftsstaat für gleichartige Tätigkeiten nachweislich staatlich anerkannt sind.Sachverständige des einschlägigen Fachgebietes, die Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen oder rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, soweit sie mit den in Absatz 4, angeführten Rechtsvorschriften vertraut und in ihrem Herkunftsstaat für gleichartige Tätigkeiten nachweislich staatlich anerkannt sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen iSd § 21 Abs. 2 lit. b dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Vorrausetzung des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen iSd Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Vorrausetzung des Paragraph 34, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmer bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
  4. (4)Absatz 4Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
    1. a)Litera aDurchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Prüfung der Funktion und der Wartungserfordernisse von Messgeräten;
    2. b)Litera bFeuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
    3. c)Litera ceinschlägige Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).
  5. (5)Absatz 5Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Abs. 4 aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Absatz 4, aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Als Nachweis der Kenntnisse iSd Abs. 4 gilt auch:Als Nachweis der Kenntnisse iSd Absatz 4, gilt auch:
    1. a)Litera aein Nachweis über eine mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland,
    2. b)Litera bein Nachweis über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, die nach dem Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, anerkannt wurde.ein Nachweis über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, die nach dem Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, anerkannt wurde.
  7. (7)Absatz 7Für die Anerkennung der nach Abs. 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen von Personen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach Abs. 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Die Landesregierung hat Ausbildungen und Prüfungen im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG und Ausbildungen und Prüfungen, die nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach Abs. 4 und 5 gleichwertig anzuerkennen, soweit sie den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 entsprechen.Für die Anerkennung der nach Absatz 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen von Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach Absatz 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-BQAG. Die Landesregierung hat Ausbildungen und Prüfungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, K-BQAG und Ausbildungen und Prüfungen, die nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach Absatz 4 und 5 gleichwertig anzuerkennen, soweit sie den Bestimmungen der Absatz 4 und 5 entsprechen.

§ 25 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDie Berechtigung von Prüforganen nach § 24 Abs. 1 lit. a bis d zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch die Landesregierung voraus. Die Zuteilung einer Prüfnummer erfolgt aufgrund einer Selbsteintragung in ein von der Landesregierung im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu veröffentlichendes Verzeichnis. Dies gilt nicht für behördliche Überprüfungen. Die Landesregierung kann die Zuteilung der Prüfnummer und das im Internet zu veröffentlichende Verzeichnis durch Verordnung näher regeln.Die Berechtigung von Prüforganen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a bis d zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch die Landesregierung voraus. Die Zuteilung einer Prüfnummer erfolgt aufgrund einer Selbsteintragung in ein von der Landesregierung im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu veröffentlichendes Verzeichnis. Dies gilt nicht für behördliche Überprüfungen. Die Landesregierung kann die Zuteilung der Prüfnummer und das im Internet zu veröffentlichende Verzeichnis durch Verordnung näher regeln.
  2. (2)Absatz 2Die Überprüfung von Heizungsanlagen darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis iSd der RL 2010/31/EU (Gesamtenergieeffizienz-RL) stehen.
  3. (3)Absatz 3Die zur Überprüfung von Heizungsanlagen berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nach dem Stand der Technik notwendigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zur sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich ihrer Kenntnisse nach § 24 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren. Fachunternehmen und -personen haben der Landesregierung den Wegfall der Berechtigungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 zu melden.Die zur Überprüfung von Heizungsanlagen berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nach dem Stand der Technik notwendigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zur sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich ihrer Kenntnisse nach Paragraph 24, Absatz 4, entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren. Fachunternehmen und -personen haben der Landesregierung den Wegfall der Berechtigungsvoraussetzungen nach Paragraph 24, Absatz eins, zu melden.
  4. (4)Absatz 4Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
  5. (5)Absatz 5Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann mindestens einmal pro Jahr auf ihre Eignung und Messgenauigkeit nach den einschlägigen technischen Vorschriften überprüfen zu lassen. Die Prüfberichte sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Rechtfertigung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungsanlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen.
  7. (7)Absatz 7Die Prüfberechtigung nach § 24 Abs. 1 endet durchDie Prüfberechtigung nach Paragraph 24, Absatz eins, endet durch
    1. a)Litera aden Tod der prüfberechtigten natürlichen bzw. durch den Untergang der prüfberechtigten juristischen Person,
    2. b)Litera bden Verzicht auf die Prüfberechtigung oder
    3. c)Litera cden Widerruf der Prüfberechtigung.

    In diesen Fällen hat die Landesregierung die Eintragung im Verzeichnis nach Abs. 1 zu streichen.In diesen Fällen hat die Landesregierung die Eintragung im Verzeichnis nach Absatz eins, zu streichen.

  8. (8)Absatz 8Der Verzicht auf die Prüfberechtigung ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  9. (9)Absatz 9Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Berechtigungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oderdie Berechtigungsvoraussetzungen nach Paragraph 24, Absatz eins, nicht mehr gegeben sind oder
    2. 2.Ziffer 2das Fachunternehmen oder die Fachperson wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist oder ungeeignete Arbeitnehmer als Prüforgane herangezogen hat und der Widerruf im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung oder die Heranziehung ungeeigneter Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig ist.
  10. (10)Absatz 10Der Widerruf ist dem Fachunternehmen oder der Fachperson schriftlich mitzuteilen. Auf deren Antrag ist über den Widerruf und die damit verbundene Streichung aus dem Verzeichnis nach Abs. 7 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.Der Widerruf ist dem Fachunternehmen oder der Fachperson schriftlich mitzuteilen. Auf deren Antrag ist über den Widerruf und die damit verbundene Streichung aus dem Verzeichnis nach Absatz 7, mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

§ 26 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDie Organe der Behörde und deren Beauftragte sind ermächtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstige Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Überprüfung von Heizungsanlagen und zur Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu betreten, Heizungsanlagen und Bauteile von Heizungsanlagen sowie deren Brennstofflager jederzeit zu besichtigen und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu überprüfen, Messgeräte anzubringen sowie Messungen vorzunehmen; ferner sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können.
  2. (2)Absatz 2Die über Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstige Anlagen Verfügungsberechtigten haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.Die über Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstige Anlagen Verfügungsberechtigten haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Betreiber der Heizungsanlage hat nachzuweisen, dass die für die Heizungsanlage bestimmten Brennstoffe den Anforderungen der Verordnung nach § 21 entsprechen. Der Verfügungsberechtigte hat ferner Stoffe, die nach dieser Verordnung in Heizungsanlagen nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet sind, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.Der Betreiber der Heizungsanlage hat nachzuweisen, dass die für die Heizungsanlage bestimmten Brennstoffe den Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 21, entsprechen. Der Verfügungsberechtigte hat ferner Stoffe, die nach dieser Verordnung in Heizungsanlagen nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet sind, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen mit Bescheid deren Abstellung und die Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
  5. (5)Absatz 5Nach Behebung der Mängel ist die Heizungsanlage innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung durch die Behörde zu unterziehen. Der Umfang der Prüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel ist die Stilllegung der Heizungsanlage aufzutragen.
  6. (6)Absatz 6Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Behörde auf Kosten des Betreibers der Heizungsanlage jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Die Behörde hat mittelgroße Feuerungsanlagen bis zur Behebung der Mängel stillzulegen, wenn die festgestellten Mängel zu einer erheblichen Verschlechterung der Luftqualität vor Ort führen und wenn die Stilllegung nicht unverhältnismäßig ist. Maßnahmen nach den vorhergehenden Bestimmungen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat mit Verordnung näher zu regeln, welche Fristen zur Mängelbehebung iSd Abs. 4 als angemessen anzusehen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob zur Mängelbehebung eine Wartung oder Reparatur oder die Erneuerung eines wesentlichen Bauteiles der Anlage erforderlich ist, und in welchem Ausmaß die vorgeschriebenen Betriebswerte überschritten werden. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen dürfen längere Fristen zur Mängelbehebung festgesetzt werden, wennDie Landesregierung hat mit Verordnung näher zu regeln, welche Fristen zur Mängelbehebung iSd Absatz 4, als angemessen anzusehen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob zur Mängelbehebung eine Wartung oder Reparatur oder die Erneuerung eines wesentlichen Bauteiles der Anlage erforderlich ist, und in welchem Ausmaß die vorgeschriebenen Betriebswerte überschritten werden. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen dürfen längere Fristen zur Mängelbehebung festgesetzt werden, wenn
    1. a)Litera adies wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der Rechtsvorschriften und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt ist, oder
    2. b)Litera bdie gesamte Heizungsanlage zu erneuern ist.

§ 27 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsBehörde iS dieses Gesetzes ist – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der Bestimmungen des 2. bis 4. Abschnittes sowie der §§ 20, 20a, 22, 23 und 26, soweit sie sich auf Errichtung, Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen beziehen, und soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist die Gemeinde betraut. Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister.Mit der Vollziehung der Bestimmungen des 2. bis 4. Abschnittes sowie der Paragraphen 20,, 20a, 22, 23 und 26, soweit sie sich auf Errichtung, Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen beziehen, und soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist die Gemeinde betraut. Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister.
  3. (3)Absatz 3Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen von Feuerungsanlagen und hinsichtlich der Durchführung der RL 2010/30/EU hat die Behörde mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und den Behörden und der Europäischen Kommission die nötigen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Zusammenarbeit sind, wenn nötig, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind soweit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
  5. (5)Absatz 5Für die genaue Art und die Organisation des Informationsaustausches nach Abs. 4 ist das in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannte Verfahren maßgebend.Für die genaue Art und die Organisation des Informationsaustausches nach Absatz 4, ist das in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannte Verfahren maßgebend.

§ 28 K-HeizG


Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass Prüforgane nach § 24 im Rahmen der Überprüfungstätigkeit gewonnene DatenDie Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass Prüforgane nach Paragraph 24, im Rahmen der Überprüfungstätigkeit gewonnene Daten

  1. a)Litera ain anonymisierter Form verarbeiten müssen,
  2. b)Litera bder Landesregierung in anonymisierter Form übermitteln müssen,
wenn und soweit diese Daten für die Kontrolle der Prüforgane, für statistische Zwecke, für Aufgaben nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, oder als Planungsinstrument für mögliche Sanierungs-, Förderungs,- Energieeinspar-, oder Klimaschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Landesregierung darf diese Daten zu den genannten Zwecken verarbeiten. In der Verordnung sind nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung dieser Daten zu treffen.wenn und soweit diese Daten für die Kontrolle der Prüforgane, für statistische Zwecke, für Aufgaben nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, oder als Planungsinstrument für mögliche Sanierungs-, Förderungs,- Energieeinspar-, oder Klimaschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Landesregierung darf diese Daten zu den genannten Zwecken verarbeiten. In der Verordnung sind nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung dieser Daten zu treffen.

§ 29 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsKleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 in Verkehr bringt,Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 4, in Verkehr bringt,
    2. 2.Ziffer 2Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 errichtet, einbaut oder betreibt,Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 4, errichtet, einbaut oder betreibt,
    3. 3.Ziffer 3den Prüfbericht iSd § 5 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,den Prüfbericht iSd Paragraph 5, nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,
    4. 4.Ziffer 4Prüfberichte iSd § 5 ausstellt, ohne dazu befugt zu sein,Prüfberichte iSd Paragraph 5, ausstellt, ohne dazu befugt zu sein,
    5. 5.Ziffer 5die technische Dokumentation nicht entsprechend § 7 Abs. 4 aufbewahrt oder sie nicht auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorlegt,die technische Dokumentation nicht entsprechend Paragraph 7, Absatz 4, aufbewahrt oder sie nicht auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorlegt,
    6. 6.Ziffer 6Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit unrichtigen Angaben im Typenschild oder in der technischen Dokumentation in Verkehr bringt,
    7. 7.Ziffer 7auf Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anbringt, durch die der Endverbraucher hinsichtlich der Bedeutung des Typenschilds irregeführt werden könnte,
    8. 8.Ziffer 8Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 in Verkehr bringt,Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, in Verkehr bringt,
    9. 9.Ziffer 9Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 errichtet, einbaut oder betreibt,Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, errichtet, einbaut oder betreibt,
    10. 10.Ziffer 10als Importeur gegen die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 und als Hersteller gegen die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 verstößt,als Importeur gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 10, Absatz 3 und als Hersteller gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 10, Absatz 4, verstößt,
    11. 11.Ziffer 11vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage oder eines Bauteils einer Feuerungsanlage das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 nicht durchführt,vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage oder eines Bauteils einer Feuerungsanlage das Konformitätsbewertungsverfahren nach Paragraph 12, nicht durchführt,
    12. 12.Ziffer 12die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung nicht gemäß § 12 Abs. 5 bereit hält und nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung nach § 12 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst,die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 5, bereit hält und nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung nach Paragraph 12, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst,
    13. 13.Ziffer 13(entfällt)
    14. 14.Ziffer 14(entfällt)
    15. 15.Ziffer 15(entfällt)
    16. 16.Ziffer 16(entfällt)
    17. 17.Ziffer 17(entfällt)
    18. 18.Ziffer 18Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 nicht nachkommt,Verpflichtungen nach Paragraph 14, Absatz 3, nicht nachkommt,
    19. 19.Ziffer 19den Verpflichtungen, Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen nach § 15 Abs. 1 lit. a vom Markt zu nehmen, nicht nachkommt,den Verpflichtungen, Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, vom Markt zu nehmen, nicht nachkommt,
    20. 20.Ziffer 20den Informationspflichten nach § 15 Abs. 1 lit. b nicht nachkommt,den Informationspflichten nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, nicht nachkommt,
    21. 21.Ziffer 21Überprüfungen nach § 15 Abs. 1 lit. c nicht zulässt,Überprüfungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, nicht zulässt,
    22. 22.Ziffer 22Zentralheizungsanlagen oder Bauteile von Zentralheizungsanlagen iSd § 16 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringt,Zentralheizungsanlagen oder Bauteile von Zentralheizungsanlagen iSd Paragraph 16, Absatz eins, ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 in Verkehr bringt,
    23. 23.Ziffer 23Zentralheizungsanlagen oder Bauteile von Zentralheizungsanlagen iSd § 16 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 und 3 errichtet, einbaut oder betreibt,Zentralheizungsanlagen oder Bauteile von Zentralheizungsanlagen iSd Paragraph 16, Absatz eins, ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 errichtet, einbaut oder betreibt,
    24. 24.Ziffer 24Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (§ 17) durchführt, ohne dafür zugelassen zu sein,Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (Paragraph 17,) durchführt, ohne dafür zugelassen zu sein,
    25. 25.Ziffer 25Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne CE-Zeichen nach § 19 oder ohne Konformitätserklärung nach § 19 in Verkehr bringt,Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne CE-Zeichen nach Paragraph 19, oder ohne Konformitätserklärung nach Paragraph 19, in Verkehr bringt,
    26. 26.Ziffer 26an der Feuerungsanlage oder an einem Bauteil Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlicht der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten,
    27. 27.Ziffer 27an einer Feuerungsanlage oder an einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Vorschriften des § 19 und seiner Durchführungsverordnungen entspricht,an einer Feuerungsanlage oder an einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Vorschriften des Paragraph 19 und seiner Durchführungsverordnungen entspricht,
    28. 28.Ziffer 28Aufträgen nach § 19 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt,Aufträgen nach Paragraph 19, Absatz 4 und 5 nicht nachkommt,
    29. 29.Ziffer 29den Meldepflichten nach § 20 nicht nachkommt,den Meldepflichten nach Paragraph 20, nicht nachkommt,
    30. 29a.Ziffer 29 aden Anzeige- und Registrierungspflichten nach § 20a nicht nachkommt,den Anzeige- und Registrierungspflichten nach Paragraph 20 a, nicht nachkommt,
    31. 30.Ziffer 30den Bestimmungen der aufgrund des § 21 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,den Bestimmungen der aufgrund des Paragraph 21, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
    32. 31.Ziffer 31als Prüforgan den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 5 nicht nachkommt,als Prüforgan den Verpflichtungen nach Paragraph 21, Absatz 5, nicht nachkommt,
    33. 32.Ziffer 32den Überprüfungs- und Überwachungspflichten nach § 22 nicht nachkommt,den Überprüfungs- und Überwachungspflichten nach Paragraph 22, nicht nachkommt,
    34. 33.Ziffer 33den Prüfbericht nach § 22 nicht auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorlegt oder Mängel iSd § 22 Abs. 2 nicht beseitigt oder eine neuerliche Überprüfung nach § 22 Abs. 2 nicht veranlasst,den Prüfbericht nach Paragraph 22, nicht auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorlegt oder Mängel iSd Paragraph 22, Absatz 2, nicht beseitigt oder eine neuerliche Überprüfung nach Paragraph 22, Absatz 2, nicht veranlasst,
    35. 33a.Ziffer 33 adie Daten und Informationen nach § 22 Abs. 3 nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,die Daten und Informationen nach Paragraph 22, Absatz 3, nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,
    36. 34.Ziffer 34als Rauchfangkehrer den Verpflichtungen nach § 23 nicht nachkommt,als Rauchfangkehrer den Verpflichtungen nach Paragraph 23, nicht nachkommt,
    37. 35.Ziffer 35Aufträgen nach § 23a nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,Aufträgen nach Paragraph 23 a, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    38. 36.Ziffer 36Heizungsanlagen entgegen dem Verbot des § 23a benützt,Heizungsanlagen entgegen dem Verbot des Paragraph 23 a, benützt,
    39. 37.Ziffer 37Tätigkeiten als Prüforgan durchführt, ohne nach §§ 24 und 25 und den zu § 21 Abs. 3a ergangenen Durchführungsbestimmungen dazu berechtigt zu sein,Tätigkeiten als Prüforgan durchführt, ohne nach Paragraphen 24 und 25 und den zu Paragraph 21, Absatz 3 a, ergangenen Durchführungsbestimmungen dazu berechtigt zu sein,
    40. 38.Ziffer 38als Fachunternehmen oder -person nach § 24 tätig wird, ohne die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 zu erfüllen,als Fachunternehmen oder -person nach Paragraph 24, tätig wird, ohne die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, zu erfüllen,
    41. 39.Ziffer 39als Fachunternehmen oder -person iSd § 24 Abs. 1 gegen die Verpflichtungen nach §§ 24 Abs. 3 oder 25 Abs. 3, 4, 5 oder 6 verstößt,als Fachunternehmen oder -person iSd Paragraph 24, Absatz eins, gegen die Verpflichtungen nach Paragraphen 24, Absatz 3, oder 25 Absatz 3,, 4, 5 oder 6 verstößt,
    42. 40.Ziffer 40den Verpflichtungen nach § 28 und seiner Durchführungsverordnung nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 28 und seiner Durchführungsverordnung nicht nachkommt,
    43. 41.Ziffer 41als Prüforgan gegen die Bestimmungen des § 25 Abs. 2, 3, 4, 5 oder 6 verstößt oder Messergebnisse nachweislich manipuliert,als Prüforgan gegen die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2,, 3, 4, 5 oder 6 verstößt oder Messergebnisse nachweislich manipuliert,
    44. 42.Ziffer 42entgegen den Bestimmungen des § 26 das Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen oder die Vornahme von Messungen oder sonstige Maßnahmen nach § 26 nicht duldet, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, das Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen oder die Vornahme von Messungen oder sonstige Maßnahmen nach Paragraph 26, nicht duldet, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
    45. 43.Ziffer 43Aufträgen und Verpflichtungen nach § 26 Abs. 3, 4, 5 und 6 nicht nachkommt.Aufträgen und Verpflichtungen nach Paragraph 26, Absatz 3,, 4, 5 und 6 nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 12, 18 bis 28 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 22.000,- zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 6 bis 12, 18 bis 28 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 22.000,- zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 5, 29 bis 43 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 4.000,- zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 5,, 29 bis 43 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 4.000,- zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist unzulässig.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. (6)Absatz 6Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 VStG) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 19, 22, 25, 26, 27, 28 und Abs. 5 im Zusammenhang stehen.Die Strafe des Verfalls (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 19, 22, 25, 26, 27, 28 und Absatz 5, im Zusammenhang stehen.
  7. (7)Absatz 7Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.

§ 30 K-HeizG


Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ÖNORMEN oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.

§ 31 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K-2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2015Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K-2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,

Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,

  1. (3)Absatz 3Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/2193 verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015, S 1, zu verstehen.

§ 32 K-HeizG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetzes tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen nach Abs. 1 nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, und seiner Durchführungsverordnung anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen nach Absatz eins, nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, und seiner Durchführungsverordnung anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
  5. (5)Absatz 5Die nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, bestellten Überprüfungsorgane gelten als Prüforgane iSd § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes, sofern sie die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllen.Die nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1998,, bestellten Überprüfungsorgane gelten als Prüforgane iSd Paragraph 24, Absatz eins, dieses Gesetzes, sofern sie die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, dieses Gesetzes erfüllen.
  6. (6)Absatz 6Lagerbestände an Kleinfeuerungsanlagen oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen, die den Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen bis 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen werden. Der Betreiber der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil der Kleinfeuerungsanlage vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen wurde.
  7. (7)Absatz 7Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem 25. Mai 1999 errichtet, eingebaut oder in Betrieb genommen wurden, bleiben von den Bestimmungen des 2. bis 5. Abschnittes dieses Gesetzes unberührt. Der Betreiber der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der Bauteil vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen worden ist. Auf Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die ab dem 25. Mai 1999 bis zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, sind der 2. und 3. Abschnitt des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, und seine Durchführungsverordnungen anzuwenden.Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem 25. Mai 1999 errichtet, eingebaut oder in Betrieb genommen wurden, bleiben von den Bestimmungen des 2. bis 5. Abschnittes dieses Gesetzes unberührt. Der Betreiber der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der Bauteil vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen worden ist. Auf Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die ab dem 25. Mai 1999 bis zu dem in Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, sind der 2. und 3. Abschnitt des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, und seine Durchführungsverordnungen anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    • -StrichaufzählungRichtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, 17, in der Fassung der Richtlinie des Rates 93/68/EWG vom 22. Juli 1993 zur Änderung mehrerer Richtlinien, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, 1
    • -StrichaufzählungRichtlinie des Rates 93/76/EWG vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE), ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993, 28
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, 13
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, 22, berichtigt durch ABl. Nr. L 271 vom 16. Oktober 2007,18 und ABl. Nr. L 93 vom 4. April 2008, 28, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. Dezember 2007, 3
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, 44
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, 77
    • -StrichaufzählungRichtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 11. Mai 1999, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005, ABl. Nr. L 191 vom 22. Juli 2005, 64
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2006/32/EG des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006,
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31. Oktober 2009, 10
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, 1
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, 36
    • -StrichaufzählungRichtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015, 1
    • StrichaufzählungRichtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1
  9. (9)Absatz 9Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, 81, unterzogen.Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, 81, unterzogen.

Anlage

Anl. 4 K-HeizG


(LGBl Nr 57/2022)Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2022,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit diesem Gesetz wird umgesetzt:
    • StrichaufzählungRichtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015, S 1.

Anl. 1 K-HeizG


Anlage 1
(zu § 11)
Anlage 1
(zu Paragraph 11,)

Inhalt der Durchführungsmaßnahmen iSd Richtlinie 2009/125/EG

In einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Kommission ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsdie genaue Definition der von ihr erfassten Arten von Feuerungsanlagen;
  2. 2.Ziffer 2die Ökodesign-Anforderung(en) an die von ihr erfasste(n) Feuerungsanlage(n), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder -fristen;
  3. a)Litera abei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen die relevanten Phasen und Einzelaspekte unter denen gemäß Anhang I Nummern 1.1 und 1.2 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) zusammen mit Beispielen für Parameter aus der Liste in Anhang I Nummer 1.3 als Richtschnur für die Bewertung der Verbesserungen in Bezug auf die festgelegten Umweltaspekte;bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen die relevanten Phasen und Einzelaspekte unter denen gemäß Anhang römisch eins Nummern 1.1 und 1.2 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) zusammen mit Beispielen für Parameter aus der Liste in Anhang römisch eins Nummer 1.3 als Richtschnur für die Bewertung der Verbesserungen in Bezug auf die festgelegten Umweltaspekte;
  4. b)Litera bbei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe;
  5. 3.Ziffer 3die in Anhang I Teil 1 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist;die in Anhang römisch eins Teil 1 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist;
  6. 4.Ziffer 4die Anforderungen an die Installation der Feuerungsanlage, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat;
  7. 5.Ziffer 5die anzuwendenden Messnormen und/oder Messverfahren; soweit verfügbar, sind harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, anzuwenden;
  8. 6.Ziffer 6Angaben zur Konformitätsbewertung nach dem Beschluss 93/465/EWG:
  9. a)Litera awenn ein anderes Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses bestimmten Verfahrens,
  10. b)Litera bgegebenenfalls die Kriterien für die Zulassung und/oder Zertifizierung Dritter.
Sind in verschiedenen Unionsvorschriften für dieselbe Feuerungsanlage verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden;
  1. 7.Ziffer 7die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der technischen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Prüfung der Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit der Durchführungsmaßnahme zu erleichtern;
  2. 8.Ziffer 8die Länge der Übergangsfrist, während deren die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen;
  3. 9.Ziffer 9das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.

Anl. 2 K-HeizG


Anlage 2
(zu § 12)
Anlage 2
(zu Paragraph 12,)

Interne Entwurfskontrolle iSd Richtlinie 2009/125/EG

  1. 1.Ziffer einsIn dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass eine Feuerungsanlage die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme iSd RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für eine Feuerungsanlage oder mehrere Feuerungsanlagen ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Ziffer 2, genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass eine Feuerungsanlage die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme iSd RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für eine Feuerungsanlage oder mehrere Feuerungsanlagen ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  2. 2.Ziffer 2Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu beurteilen.

Die technischen Unterlagen enthalten insbesondere:

  1. a)Litera aeine allgemeine Beschreibung der Feuerungsanlage und der Verwendung, für die sie vorgesehen ist;
  2. b)Litera bdie Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung der Feuerungsanlage gestützt hat;
  3. c)Litera cdas ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;
  4. d)Litera ddie Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts;
  5. e)Litera eeine Liste der in § 3 Z 27 genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach § 3 Z 27 angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen;eine Liste der in Paragraph 3, Ziffer 27, genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach Paragraph 3, Ziffer 27, angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen;
  6. f)Litera fdie Angaben nach Anhang I Teil 2 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen der Feuerungsanlage unddie Angaben nach Anhang römisch eins Teil 2 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen der Feuerungsanlage und
  7. g)Litera gdie Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme.
  1. 3.Ziffer 3Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass die Feuerungsanlage den in Z 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass die Feuerungsanlage den in Ziffer 2, genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

Anl. 3 K-HeizG


Anlage 3
(zu § 12)
Anlage 3
(zu Paragraph 12,)

Managementsystem für die Konformitätsbewertung iSd Richtlinie 2009/125/EG

  1. 1.Ziffer einsIn dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass eine Feuerungsanlage die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für eine Feuerungsanlage oder mehrere Feuerungsanlagen ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Ziffer 2, genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass eine Feuerungsanlage die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für eine Feuerungsanlage oder mehrere Feuerungsanlagen ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  2. 2.Ziffer 2Für die Bewertung der Konformität der Feuerungsanlage kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Z 3 beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.Für die Bewertung der Konformität der Feuerungsanlage kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Ziffer 3, beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.
  3. 3.Ziffer 3Umweltkomponenten des Managementsystems
Unter dieser Nummer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass die Feuerungsanlage die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.
  1. 3.1.3 Punkt einsUmweltorientierte Produktpolitik                 Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden Durchführungsmaßnahme erfüllt sind. Ferner muss der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Feuerungsanlage ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können.                 Alle Maßnahmen, die der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln – sofern die Durchführungsmaßnahme dies vorschreibt –, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein.                 Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben:
    1. a)Litera adie Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität der Feuerungsanlage zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind;
    2. b)Litera bdie Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren;
    3. c)Litera cdie nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen der Feuerungsanlage auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben;
    4. d)Litera ddie Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung und
    5. e)Litera edas Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.
  2. 3.2.3 Punkt 2Planung
         Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:
  1. a)Litera aVerfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils der Feuerungsanlage,
  2. b)Litera bUmweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind, und
  3. c)Litera cein Programm zur Erreichung dieser Ziele.
  1. 3.3.3 Punkt 3Durchführung und Unterlagen
    1. 3.3.1.3 Punkt 3 Punkt einsDie Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Folgendes einhalten:
    2. a)Litera aZuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind;
    3. b)Litera bdie Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten und
    4. c)Litera cder Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind.
    5. 3.3.2.3 Punkt 3 Punkt 2Die Unterlagen zu der Feuerungsanlage müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
    6. a)Litera aeine allgemeine Beschreibung der Feuerungsanlage und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
    7. b)Litera bdie Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung der Feuerungsanlage gestützt hat;
    8. c)Litera cdas ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;
    9. d)Litera ddie Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme;
    10. e)Litera eSpezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird, und
    11. f)Litera fdie Angaben nach Anhang I Teil 2 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen der Feuerungsanlage.die Angaben nach Anhang römisch eins Teil 2 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen der Feuerungsanlage.
  2. 3.4.3 Punkt 4Prüfungen und Abstellung von Mängeln
    1. 3.4.1.3 Punkt 4 Punkt einsDer Hersteller muss
    2. a)Litera aalle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Feuerungsanlage in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für die Feuerungsanlage geltenden Durchführungsmaßnahme hergestellt wird;
    3. b)Litera bVerfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert, und
    4. c)Litera cmindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durchführen.

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG (K-HeizG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2024

1. Abschnitt

Allgemeines

§

1 Grundsätze und Ziele

§

2 Geltungsbereich

§

3 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen

§

4 Inverkehrbringen und Errichten von Kleinfeuerungsanlagen

§

5 Prüfbericht

§

6 Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichtes

§

7 Technische Dokumentation

§

8 Typenschild

§

9 Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

3. Abschnitt

Zulassung von Feuerungsanlagen

§

10 Inverkehrbringen und Errichten von Feuerungsanlagen

§

11 Durchführungsmaßnahmen

§

12 Konformitätsbewertung nach der RL 2009/125/EG

§

13 Verpflichtungen nach der RL 2010/30/EU

§

14 Freier Warenverkehr

§

15 Marktaufsicht

4. Abschnitt

Zulassung von Zentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe

§

16 Inverkehrbringen und Errichten von Zentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe

§

17 Konformitätsnachweisverfahren

§

18 Zugelassene Stellen

5. Abschnitt

CE-Kennzeichnung

§

19 CE-Kennzeichnung

6. Abschnitt

Errichtung, Ausstattung, Registrierung und Betrieb von Heizungsanlagen

§

20 Meldepflicht

§

20a Aggregationsregel und Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen

§

21 Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen

§

22 Pflichten des Betreibers

§

23 Überprüfungen durch den Rauchfangkehrer

§

23a Behördliche Anordnung

§

24 Prüforgane

§

25 Qualitätssicherung

7. Abschnitt

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§

26 Befugnisse der Behörde

§

27 Behörden

§

28 Datenverwendung

§

29 Strafbestimmungen

§

30 Anerkennung gleichwertiger Normen

§

31 Verweisungen

§

32 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Anlage 1 (zu § 11) Inhalt der Durchführungsmaßnahmen iSd Richtlinie 2009/125/EG

Anlage 2 (zu § 12) Interne Entwurfskontrolle iSd Richtlinie 2009/125/EG

Anlage 3 (zu § 12) Managementsystem für die Konformitätsbewertung iSd Richtlinie 2009/125/EG

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