§ 22 K-HeizG

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die in der Verordnung nach § 21 vorgesehenen Überprüfungen durch Prüforgane (§ 24) durchführen zu lassen, den Prüfbericht – unbeschadet des Abs. 3 – mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.Die Betreiber von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die in der Verordnung nach Paragraph 21, vorgesehenen Überprüfungen durch Prüforgane (Paragraph 24,) durchführen zu lassen, den Prüfbericht – unbeschadet des Absatz 3, – mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Ergibt die Überprüfung iSd Abs. 1 eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Betriebswerte, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Er hat ehestmöglich eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen, und die Ergebnisse dieser Überprüfung auf Verlangen nachzuweisen.Ergibt die Überprüfung iSd Absatz eins, eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Betriebswerte, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Er hat ehestmöglich eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen, und die Ergebnisse dieser Überprüfung auf Verlangen nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die Emissionen der Feuerungsanlage im Einklang mit Anhang III Teil 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zu überwachen. Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die Emissionen der Feuerungsanlage im Einklang mit Anhang römisch III Teil 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zu überwachen. Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einseinen Nachweis über die Registrierung;
    2. 2.Ziffer 2die Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;
    4. 4.Ziffer 4Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach Abs. 2, §§ 23 Abs. 3, 23a und 26 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach §§ 23a und 26.Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach Absatz 2,, Paragraphen 23, Absatz 3,, 23a und 26 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach Paragraphen 23 a und 26.
In Kraft seit 28.06.2022 bis 31.12.9999
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