§ 22 K-HeizG

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1)      Die Betreiber von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die in der Verordnung nach § 21 vorgesehenen Überprüfungen durch Prüforgane (§ 24) durchführen zu lassen, den Prüfbericht – unbeschadet des Abs. 3 – mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

  1. (2) Ergibt die Überprüfung iSd Abs. 1 eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Betriebswerte, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Er hat ehestmöglich eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen, und die Ergebnisse dieser Überprüfung auf Verlangen nachzuweisen.
In Kraft seit 28.06.2022 bis 31.12.9999
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