§ 15 K-HeizG § 15

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1)              Die Landesregierung ist befugt,

a)

in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Übereinstimmung der Feuerungsanlagen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, diesen Bestimmungen nicht entsprechende Feuerungsanlagen vom Markt zu nehmen,

b)

von den Betroffenen sämtliche Informationen anzufordern, die in diesem Gesetz oder seinen Durchführungsverordnungen angegeben sind,

c)

Proben von Feuerungsanlagen zu nehmen und diese einer Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu unterziehen.

(2)              Die Landesregierung leitet der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht zu.

In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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